§.3.
Gegenwärtige Sachlage.
Da Fürst Heinrich I.XIV. unvcrmählt nnd kinderlos blieb, so hatte er stets seinenVetter, Herrn Heinrich IX. Prinzen Reust als seinen rechtmäßigen Nachfolger betrachtet undals solchen in verschiedenen Urkunden ausdrücklich bezeichnet. Als daher Fürst Heinrich UXIV.am 15. September 1856 verschieben war, so reichte Prinz Heinrich IV. zu beiden vereinigtenFidcicvmmisscn Haggcnbcrg nnd Ernstbrnnn seine Erbscrklärung ein und es wurde dieselbeam 21. Oktober 1856 von dem K. K. Landcsgcricht zu Wien angenommen. Am 15. No-vember 1856 überreichte Prinz Heinrich IV. die urkundliche Nachwcisung seines Snccessions-rcchtcs in die beiden eröffneten Fidcicommissc und legte einen beglaubigten Sinzendvrfisch-Rcußischcn Stammbanm vor, worauf durch einen landcsgerichtlichen Bescheid vom 36. Ja-nuar 1857 vorläufig anerkannt wurde:
daß bereits bei Ableben des Fürsten Prospcr von Sinzcndorf, durch Anerkennungdes Sueccssionsrcchtcs des Fürsten Heinrich I.XIV., rechtskräftig entschieden wordensei, daß die männlichen Nachkommen Heinrichs I. Grafen .Neust, Gemahls der AnnaElisabeth von Sinzendorf, zur Fidcicommißnachfvlgc berufen seien;
b. daß der einzige noch lebende Enkel des crblasscrischcn Großvaters Heinrichs VI.,ncmlich Heinrich UXIX., sich nicht stiftungsgcmäß vermählt habe nnd daß in der vonHeinrich XXIV. (dem crblasscrischcn Urgroßvater) abstammenden, mit Heinrich IX.beginnenden Linie dem Prinzen Heinrich IV. das Recht der Erstgeburt gebühre, da-her
c. Prinz Heinrich IV. nächster Anwärter des letzten Fidcievmmißbesitzers sei.
Die Anerkennung eines alleinigen Erbrechts Heinrichs IV. fand nicht statt, weil mitt-lerweile ein zweiter, bis dahin völlig unbekannter Erbprätcndcnt aufgetreten war.
Am 25. Oktober 1856 reichte nämlich der Weimansche Lieutenant Ernst Elcm cnsvon Kie sc wctter in Weimar eine Erbscrklärung auf die beiden Fidcicommissc ein. Er stütztesein vermeintliches Recht auf die Abstammung von Adclhcidc Erncstinc Mathilde von Kicscwettcr,geb. Gräfin Neust, seiner Mutter. Dieselbe sei eine Tochter des Grafen Heinrich XUVIII. unddieser ein Sohn des Grafen Heinrich VI. gewesen, von welchem auch der letzte FidcicvmmißbcsitzcrFürst Heinrich I.XIV. als Enkel, durch seinen Vater Fürsten Heinrich XI.III. abstamme.
Da nun bereits mit dem Tode des letzten Sinzcndorfischcn Besitzers die beiden Fidci-commissc auf den Wcibsstamm übergegangen seien, so trete nun eine rcin cognatischcErbfolge ein nnd von einem Vorzüge des Mannsstammcs könne nicht mehr dieRede sein. Indem nun Fürst Heinrich I.XIX. durch seine stiftungswidrige Heirath von derNachfolge ausgeschlossen sei, so sei er, der :c. Kicscwettcr, der nächste Verwandte des