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Heinrich I.XIV. Fürst Ncuß legte urkundlich dcir, daß er in dircctcr Linie von dererstgeborenen Tochter des Grafen Rudolf abstamme, daß sein Urgroßvater Hein-rich XXIV. der Stifter des Hanfes Ncnß-Köstritz, der erstgeborene Sohn der Anna Elisabctbvon Sinzcndorf, daß sein Großvater Heinrich VI. der erstgeborene Sohn Heinrichs XXIV. ge-wesen sei, daß nach dem kinderlosen Tode Heinrichs XI.. sein Vater Heinrich XI.III. der äl-teste Solm Heinrichs VI. gewesen sei und daß er selbst, nach dem Tode seines BrudersHeinrichs I.XI. unbestritten der iUrimoxonitus seiner ganzen Linie und somit alleinberechtigterRepräsentant seiner Stammmutter Gräfin Anna Elisabeth von Sinzcndorf sei.
Da nun auch der Stifter des zweiten Fideievmmifscs Ernstbrnnn, Sicgmund Rudolf,in seinem Cvdieill von 1746 verordnet hatte, daß auch dieses Fideieommiß gerade so vererbtwerden solle: „wie es weiter in dem Sicgmnnd-Friedrickschen Testamente, den Haggcnber-gischen Majorat betreffend, vorgesehen ist": so richtete Heinrich I.XIV. seine Ansprüchegleichmäßig auf beide Fideieommisse. Allein ihrer Verwirklichung standen große Schwierig-keiten entgegen. Es tauchten nämlich von verschiedenen Seiten andere Erbprätendcnten auf,welche die Sueecssion entweder in beide oder in eines der beiden Fideieommisse in Anspruchnabmen. Solche Prätensioncn wurden erhoben: a. von Seiten der sämmtlichen Nachkommender Nudolfischen Tochter auf eine gleichzeitige gemeinschaftliche Nachfolge in das Fideieom-miß Haggcnberg; b. von Seiten des Allodialcrbcn des Fürsten Prosper, Grafen Georg vonThurn, ans Ernstbrnnn als ein erloschenes allvdialisirtes Fideieommiß; c. von Seiten desGrafen Joachim von Traun als Erstgeborenem der sämmtlichen Siegmund-NudolfischenTochtcrstämme auf eine fideieommissarischc Erbfolge in Ernstbrunn; 4. von Seiten der Jo-Hann-Jvachimischcu Cognaten, insbesondere der Familie Scrbellvni, ans eine fideieommissari-schc Nachfolge in Haggenberg und Ernstbrnnn, gegründet auf eine vermeintliche Berufungam Schlüsse des Sicgmund-Friedrichschcn Testaments und die nähere Verwandtschaft mitdem letzten Besitzer.
Die meisten Schwierigkeiten unter allen zur rechtlichen Vcrbandlung gekommenen An-sprüchen mackten die der Familie Scrbelloni, d. h. der Schwester des letzten Besitzersund ihrer Descendenz. Allein endlich drang das gute Recht des Fürsten Heinrich I.XIV. ge-gen alle Prätendenten durch; es wurde die Un zcrtrcnnlichkcit der beiden FideieommisseHaggcnberg und Ernstbrnnn gerichtlich anerkannt und am 13. Juli 1827 erfolgte mittelstzweier Deercte die Einantwvrtung der beiden Fideieommisse Haggcnberg und Ernstbrunu anden Fürsten Heinrich TXIV. Aus Grund dieser Deercte wurde später auch die landtäflickcBcsitzausschrcibnng erwirkt. So war Heinrich I.XIV. Fürst Ncuß, nach Bcsicgnng aller geg-nerischen Ansprüche, kraft seiner Abstammung von Anna Elisabeth von Sinzcndorf, der crst-gcborncn Tochter des Grafen Rudolf von Sinzcndorf, als einzig rechtmäßiger Nachfolgerin beiden Fideieommisscn anerkannt und blieb bis zu seinem, im Jabrc 1856 erfolgten Todeim unbestrittenen Besitze dieser Güter.