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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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seiner Brüder, auch meines verstorbenen Herrn Bruders Scel. gras Hanß Joaänms Linien,daß gott lang verbuken wolle, absterben sollten, so solle dieses Majorat ans weiß nndmaaß, wie oben, von meines Herrn Brndcrs Graf Rudolf Scel. Lini gcdackt, ans mei-nes Herrn Brndcrs Graf Hanß Joachim auch Seel. Linie, nacb diesem cndtlich auf mei-nes Herrn Bruders Scel. Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben fallen."

Der Fidcicvmmißstiftcr Siegmund Friedrich starb den 28. Februar 1879. Sein vonibm eingesetzter Universalerbe Graf Theodor kam auch wirklich in den Besitz des Familien-fideieommisscs, starb aber unvermählt im Jahre 1798. Nach seinem Tode trat der nächste Bru-der, Graf Otto Heinrich, in den Besitz des Fidcieommisses. Da aber auch dieser 1719 ohneDescendenz verstarb, so fiel das Fidcieommiß auf den dritten Sohn des Grafen Rudolf,den Grafen Sicgmund Rudolf.

Dieser hatte seine Söhne friib durch den Tod verloren; da nun sein jüngster Bruder,August Jacob, bereits 1797 gestorben war, so mußte mit ihm der Rndvlfische Mannsstammerlöschen; dagegen blühte der Mannsstamm des Grafen Johann Joachim noch in mehrerenZweigen. Der Stiftung gemäß mußte das Sicgmund - Fricdrichschc Fidcieommiß ans dieNachkommenschaft des Johann Joachim fallen; Siegmund Rudolf, der letzte Inhaber des-selben aus dem Rudolfisckcn Mannsstamm, stiftete im Jahre 1718 ein zweites Fidcieommiß,mit folgenden Worten:

Indem ich die Herrschaft Ernstbrnnn sammt dem incorporirtcn Gute Klcmcnt hier-mit zu einem lickvieoinimssum k:»»!!!»« mache und eonstituire als das älteste frciherrlichSinzcndvrfischc Stammhaus, also solle künftig nichts davon alicnirt noch eine Schuld dar-auf gemacht werden, also auch von den noch darauf haftenden «nviibu« sobald als mög-lich delibcrirt, ein landcsfürstlichcr Konsens ausgewirket, in dem Wcißbothenamt vorge-merket nnd darüber ein Jnbibitivnssckcin ausgefertigt werden, damit dieses Fidcieommißvollkommen stabilirt sein möge. Der erste des Fideicommifses wird sein mein

Universalerbe Graf Wenzel von Siuzcndorf und seine männliche Descendenz. In Er-mangelung dessen solle es auf seinen Herrn Batcr Prvspcr von Sinzendvrf, nachdem aufseinen änderten Sohn, Grafen Friedrich erblich fallen <! o s>-etro all kiliuin und wiees weiter in dem Graf Sicgmund-Friedrich scheu Testamente, denHag cn bc rgisch cn Majorat betreffend, vorgesehen ist."

Nach dem Tode des Grafen Sicgmund Rudolf ging auch das Fidcicommiß Haggcnbcrgans den Johann-Joackimischcn Mannsstamm über nnd Graf Wenzel von Sinzendvrf ver-einigte beide Fidcieommissc, das Sicgmund-Fricdrichsche und das Siegmund-Rudolfischc, inseiner Hand. Da für das zweite Fideicvmmiß ganz dieselbe Succcssionsordnung vorge-schrieben war, wie für das erste, so theilten die beiden Fideicommißhcrrschaften Haggcnbcrgund Ernstbrunn ihre rechtlichen Schicksale vollständig und konnten thatsächlich wie Ein fidei-commissarischcr Gütercompler betrachtet werden. Nach dem am 26. Mai 1773 erfolgten