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Majorat um soviel aufrichtcr erhalten werden mochte, welches vor allem zu^bcobachtcn ist)von dem Vattcr auf den Sohn falle und geht vorncmlich meine Intention dabin, daß diesesMajorat, so lange ein Manßcrbe von offt besagt meines Herrn Vetters Theodor! IInI vor-handen, bei ihnen verbleiben solle und zwar wan eine von meines Herrn Vetters TheodoreSohns linia absterben wurde, solle solches masorat von deß abgestorbenen, welch dc Eltistcseiner Imi und iwssossnr dessen gcwcst, auf den (Misten und seinen nechstcn befreundeten;nemlich wenn deß Thcodori Mannßsueecssion abgestorben, solle alßdann desselben Elti-sten verstorbenen negstcr und cltistcr Nrnd od Vetter von meines Herrn Bruders GrafRudolfs Sccl. Söhnen herkommende sncecdiren, non attonto da glcichselbig von meinesHerrn Vettern jünger» oder Eltisten Söhnen einer herkomme. Sond gleich alß wan esihnen ab intvstato von seinen negsten bcfrcindcten zukomme, doch mit diesem nntcrschiedt,da zwei od mehr in gleich g-rallu im leben waren, daß auf den Eltisten von Jahren undbcrnach seine sneeossion in closconilonti Ilnoa, biß selbige wiederum abstirbt, fallen solle.Wan aber auch diese absterben würde, so solle es, wie vvrgcmelt, ans deß abgestorbenennegsten befremdeten und Eltisten fallen, jedoch mit dieser oxpeesson conllition und Vvr-bcbalt, daß der, welch dieses Majorats sähig will, sich gut Edl (da er in den Ehcstandtzu trettcn willens) verhcirathe, die Er zur Ehe niinbt, wenigst ihre Sechzehn aZnatva Edljuobiien kan, in widrigen fahl, da Er sich nicht Edl und schlechter, alß gcmelt, verheira-tet, soll Er dieses Majorats sambt seinen ans; solch Ehe hcrkommendtcn Kindern, nicht sähigsein, sondc solle ans den negsten, Er scie sein deß übel verheiraten brnd, Vetter auchSob (da er etwa vorhcro gut verheiratet gcwcst und von solch Ersten Ehcgcmahin ManßErben bette) fallen und also stcdts observiret werd. Es sollen auch hiermit so geistlichwerd ausgeschlossen sein. Und sollen auch hiermit alle abalienstiones vcrbottcn und ungül-tig sein: jedoch solle mein Herr Vetter gras 'I'boollorus nicht verbündten sein, eben meinejctzo in ocstcrrcich ligcndc güttcr und Häuser, zu Maivrat zu behalten, sondern er kannsie, obnc mcnigliches einrcdt od hintcrnnsi vcrkauffen, und andere güttcr umb mein vcr-lasscnschafft in den Röm. stieich (darzu ich ibme aufs bewegligste vermahne, damit unsergcschlecht auch dort stabilirt werd möge) darüber erkauffen, wan er aber andere güttcrdarum erkauft und zum Mairat gemacht, so solle es Ebig darbci verbleiben, und seinennackkomme nicht mehr zu ändern macht haben, und gehet mein intent und willen einigund allein dahin, daß Er so vill in den Wcrtb, als; meine Vcrlassenschaft anßtrcgt, sowoll in ligcnd, alß fahrend, und er von mir ererbet, zu einem Mairat auf sein und seinerBrüd linien mache, und die sache dahin äiri»ire und einrichte, daß Mein ganze Vcrlasscn-schafft, im Werth darzu angewendet werde, damit es allezeit unvcrthuclich, bei sever undsevcr Brüd linion verbleibe, nichts mehr davon geändert, und in guten slandt erhal-ten werde. Er solle auch den con8ens und waß zu aufricbtung eines solch Maiorat» er-fordert wierd, ordentlich, au gcbörig ortbcn, außwirkb. Wan aber deß gras Tbcodori und
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