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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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und acht Töchter :

a. Anna Elisabeth, geb. den 12. Mai 1657, - s den 8. Octobcr 1683, dritteGemahlin Heinrichs I. Grafen Nenß zu Schlciz, Stammmutter des Hauses Reuß-Köstritz;

b. Susanna Isabclla, geb. 1666, -j- unvermählt;

c. Renate Dorothea, geb. 1663, ch unvermählt;

6. Maria Renate, st unvermählt;

o. Maria Apollonia, geb. 1667, st 1713, vermählt mit Christvf Franz, Grafen vonWolkcnstcin-Nodcncgg;

t. Maria Anna, geb. 1666, st den 6. Februar 1769, vermählt an Johann Peter Gra-fen von Goes;

A. Anna Maria, geb. den 2. November 1673, 1 den 31. Juli 1736, vermählt anLeo von Nhlcfeld;

b. Maria Maximiliane, geb. 1675, st den 6. Octobcr 1718, vermählt an JohannCarl Christian Grafen von Nostitz.

Von den oben erwähnten Söhnen des Grafen August von Sinzcndorf starb der äl-teste Graf JohannJoachim bereits 1665, der jüngste Graf Rudolf folgte ihm 1677 im Todenach, der mittlere, der kinderlose Graf Sicgmnnd Friedrich, welcher seine beiden Brüderüberlebte, errichtete in seinem Testamente am 28. September 1678 ein Familienfidcicom-miß, dessen wichtigsten Gegenstand die Herrschaft Haggenberg bildete. Da er selbstkinderlos blieb und seine beiden Brüder vor ihm, jedoch mit Hinterlassung männlicher De-scendenten, gestorben waren, so setzte er den ältesten Sohn seines jünger» Bruders imsiebenten Artikel seines Testaments zum Universalerben ein:

Dazu constituire ich zu meinem wahren Universalerben den hoch- und wohlgcborncn Gra-fen und Herrn, Herrn Thcodornm, als meines verstorbenen Herrn Bruders Graf Rudolfsältesten Sohn."

Die Bestimmungen über die weitere Sncccssionsvrdnnng enthält der achte Artikel deserwähnten Testaments. Derselbe lautet:

Achten thue ich hicmit alle meine Haab und gntter über die hievvr gemachten I-e^ataund bczallung, auch etwa nach meinen Ablcibcn sich befindende schulden, nichts davon auß-gcnvmmen zu einem Majorat mach, in Bedcnkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gutzur Erhaltung der Geschlechter solches sey. Es solle aber solches Majorat nach volgcndcrgestalt hiemit ein- und aufgerichtet sein und verstanden werden: Nemlich daß nachabsterben besagt meines Herrn Vetters gras Theodori als Univcrsalerbcns alle meinehinterlassenen und ihm von mir verschafften Hab und Gntter, nichts davon anßgenom-mcn, Erstlich auf seinen Eltistcn Ehelichen Soh, da Er deren zeig soltc und nach sol-ches »bleiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also jcd zeit (damit daß