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19. Jahrhundert.
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zu führen, was er denn auch, wie wir oben gesehen, mit Geist undThätigkeit vollzog, bis ihn der Tod 1807 im 34sten Jahre aus denWirren des Kriegs abrief. Bis dahin war er auch stets Rittcr-schaftlicher Deputirter, durch die Wahl der ganzen Ritterschaft desEichsfeldes, wo ihn deren gemeinsame Angelegenheiten und na-mentlich auf den jährlichen Landtagen sehr beschäftigten, bis durchdie Trennung von Mainz, dem Mutterstaat, die bisherige Ver-fassung aufhörte und 1802 das Land an Preußen übergieng. Biszum folgenden Jahre blieben die bisherigen Behörden, das Ober-landgcricht und die Regierung, unter dem Vorsitz des Präsidentenvon Kaisenbcrg in ihrer Wirksamkeit. Damals entstand dasohne Zweifel gegründete Gerücht, das Ländchen würde diese Ober-behörden verlieren und solche nach Erfurt verlegt werden. Diesveranlaßte ein dringendes Gesuch der Landstände des Eichsfeldesan den König in Berlin um Beibehaltung dieser Behörden, andem der Ritterschaftliche Deputirte Friedrich Ernst den größtenAntheil hatte. Es ist darin angeführt:
«Bis 1802 war der Sitz des Regenten gegen 30 Meilen vomEichöfeld entfernt und durch andere Staaten getrennt, was großeNachtheile mit sich führte. Von Kurfürst Albertus Larümalis(5 1545) wurde ein eignes Oberlandgcricht in Heiligenstadtvon 11 Personen, nemlich dem Statthalter als Landrichter, 4Rechts-Gelehrten als Referendarien, aus dem Mittel der Land-stände, 2 von der Geistlichkeit, 2 von der Ritterschaft, 2 von denStädten Heiligenstadt und Duderstadt als Beisitzer undUrtheiler für die Privilegirten als erste Instanz, die übrigen alsAppellations-Jnstanz — daneben.ein Regierungs-Collegium —ein geistliches Gericht — und Behörden für Verwaltung derDomaincn — errichtet."
In diesem Gesuch wurden gegen den Plan, die Behördennach Erfurt zu verlegen 8 Gründe angeführt, daß diese Entziehungder Behörden, die Verarmung des ohnehin armen Landes herbei-führen würde, da unter allen zugefallenen Entschädigungs-Provinzendas Eichsfeld gerade das ärmste sey. Sie bitten schließlich um dieverfassungsmäßige Gnade und Wohlthat, die sämmtliche Landes-kollegia in der Grenze des Landes zu erhalten. Unterschrieben istii. Theil. 52
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