17. Jahrhundert.
W
«baut. Die Ländereien wurden bestellt und machten durch geseg-nete Erndten das alte Elend vergessen.
Die gerichtliche Verfassung bekam eine sichere Haltung; dieUrfehden nach oft übereilten Verhaftungen kamen in Abgang, seit-dem die Gerichtsbarkeit nicht mehr von den Junkern selbst, sondernvon bestellten Beamten verwaltet wurde. Im Jahr 1630 — nochwährend des großen Krieges — finden wir den ersten Sammt-Nichter und Schreiber im Hansteinschen Gericht — und Weinbauin Wahlhausen, und 1673 waren schon die Zehnten zum Bestendes Zehntpflichtigen in einen gewissen Canon verwandelt, wie siees auch bis zur Ablösung geblieben sind.
Am Ende dieses Zeitabschnitts waren die Fürsten Teutsch-lands nicht mehr die ersten Beamten des Römischen Kaisers —nahmen aber Recht vor dem obersten teutschen Gerichtshof, demCammer-Gericht in Speper; das nördliche Teutschland kauftenicht mehr Ablaß seiner Sünden von Rom — erfreute sich aberdes reinen Lichts der neuen Lehre des Evangeliums.
Achtzehntes Jahrhundert.
41. Belehmmgm von Mainz (S. 181. 412).
Von dem Haupt-Lehnherrn zu Mainz für Schloß undHaus Haustein folgten nun die Belchnnngcn schon regelmäßigvon Lotharius Franz (von Schönborn) 1704 auf den ÄltestenCaspar Bernhard v. H. (Rudolfs Sohn) — 1712 aufBernhard Heinrich v. H. Adolf Ernst Sohn, von JohanFriedrich Carl (Graf Ostcin) 1750 auf Ernst Friedrich,Joh. Ludwigs Sohn, von Emmerich Joseph 1765 auf Wer-ner Ludwig, von Friedrich Carl Joseph dem letzten Churf.von Mainz 1780 auf Jost Adolf.
Nach dessen Tode (25. Juli 1802) wurde das Eichsfcldzum Königreich Preußeu gezogen, und das Lehn bei der Regierungzu Heiligenftadt 21. Juli 1803 gemuthct, von dem dazuspeciell Bevollmächtigten, Sekretair Sontag, am 7. März 1804