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17. Jahrhundert.
Siebzehntes Jahrhundert.
26. Belehmmgen von Mainz.
Nach dem letzten Mainzer Lchnbricfe von 1587 (S. 18l)scheint nach dem Tode des Geschlechts-Acltcsten Caspar v. H.,Lippolds Sohn (1693) und des Erzbischofs Johan Adam (vonBicken) (1604) nicht gleich eine Belehnung erfolgt zu seyn, bisam 3. Jun. 1608 vom Erzb. Johan Schwcikhard (vonKronberg) eine Specifikation der Lchngüter ernstlich verlangt wurde.Diese wurde dann auch am 9. Sept. 1698 (Nrkb. 616. 1.) desneuern Styls dem Erzbischof zu Aschaffenburg von den v. H.selbst überreicht. Es sind darin die Grenzen des Gerichts H. mitfolgenden Worten angegeben:
«die Anwendungen solcher Guctter und ganzen Gerichts Han-"stein befindet sich ohngefahr wie solgctt: Nach Vfgang der„Sonnen terminiren Vnser Guctter vnd Gerichte mitt dem Ambte„Rustcbergk nach dem Ambt Gricffenstein zue. Nachher«Mittag mitt dem Lande zu Hessen, wie auch gegen Abcndt.„Nach Mitternacht mitt Heßen vnd Braunschweigk."
Dann folgen die Ansitze und Dörfer, Wüstungen, Zehntenund Waldungen, wie sie 1673 angegeben sind. Bei den Zehntenheißt es: «Etliche andere Zehnten für abgesetzte Hanstein'sche Dorf-schaften sein den Unterthanen umb einen gewissen Oanonem einge-than (I. S. 95. 119)." Der Erzbischof hatte zwar, — so heißtes in der von den Deputirtcn v. H. 1698 bei ihrer Heimkehr abge-staueten Relation — weil die v. H. den Termin versessen, ihreEntschuldigung angenommen, sie aber doch bis zum 11. Sept.warten lassen und sie dann zur Tafel gezogen. Sie waren andiesem Tage Morgens 9 Uhr durch den Lehnsekretär in die Canzlcibeschiedcn, wo sie durch den Liccnt. Flcischbcin eingeführt wurden,und der Erzbischof sich entschuldigen ließ, daß er ihnen nicht per-sönlich Audienz gebe. Sie überreichten dann ihre Vollmachten underwähnten der großen Difficultätcn, welche es ihnen gemacht, dieseSpecifikation zu Papier zu bringen, sprachen aber ihre Hoffnungaus, daß S. Kurs. Gn. mit ihr zufrieden sey, und „Scmbtlichcr