Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
761
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19. Jahrhundert.

Unheil und so viel neue Gesetze veranlaßte. In der Familien-Confcrenz, die zum ersten male in dem neuen Saale der BurgHanstein am 16. Juni 1848 gehalten wurde, erschien das Schrei-ben des Justiz-Ministeriums zu Berlin vom 7. desselben die Auf-hebung des Gerichts betreffend, wie die Königl. Verordnung vom2. Jan. 1849 erst später verfügte, und welche auch am 1. Aprilwirklich erfolgte, ehe das von den Neichsständen genehmigte Gesetzvom 26. April 1851 solches bestätigte. (I. S. 295). Oben sindbereits die Nachtheile angegeben, welche diese Auflösung für dieGerichts-Unterthanen und für das Unter-Personal desselben, so wiedie Uebcreilung der Auflösung für die Familienkasse gehabt. Abernoch folgte diesem der noch empfindlichere Nachtheil für die Familiedurch Entziehung des Richters, des Sekretairs und Lehnfiskals ihrerLehnskuric ihres Rathgebers in den übrigen Angelegenheiten undendlich ihres Gehülfen in den über die Ablösungen mit ihren Va-sallen im In- und Auslande zu schließenden Verträgen. Nachder hannovcrschen Verordnung von 1836 hatten diese Gesuche derLehnvasallen schon im folgenden Jahre im Amte Göttingen,Friedland, Mündensowie in Erfurt und Heiligcnstadtund im hessischen Amte Witzenhausen angefangen, und obgleichder Lchnhcrr zu diesen Ablösungen noch nicht gezwungen war, unddie Bedingungen dabei für die Vasallen sehr günstig waren sohatte man doch gern die Allodificationsverträge durch den Beamtenabschließen lassen, welches seit 18371849 mit 65 Vasallen ge-schehen war, die bedeutendsten aber im Eichsfeldc selbst und inHof-geismar in Hessen noch zurückstanden. Die Ablösung dieser Lehen in Hessen durch Prozeß und gerichtliche Erkenntnisse sindbis zum Jahre 1854 völlig geschehen. Nur im Hannövcrschen stehennoch mehrere aus, theils weil sie auf 4 Augen stehend nicht ablös-bar sind, theils weil solches von den Vasallen nicht gewünscht wird.Außer diesen, besteht daher das gemeinschaftliche dem Mannstammgehörige Familien-Vermögen aus einigen Landgütern in Hofgeiö-mar, Rcngelrodc und bei Hciligcnstadt, einigen Grund-stücken innerhalb den Ringmauern der alten Burg und aus dendurch die Ablösung der Lehen hervorgegangcnen Geldern, welchealle zu Capital angelegt und als Stammgut betrachtet werden,