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13. Jahrhundert,
von Wahlhausen gegenwärtig war, wurde wegen des neuenPfarrhauses in Bornhagen, dessen Erbauung an die Stelledes alten baufälligen schon im vorigen Jahre beschlossen war, eineAnlage zu machen für nöthig gehalten. Indessen wurde den übri-gen sämmtlichen Bettern von den in Wahlhausen und Besen-hausen durch Umlaufschreiben eröffnet: das Bornhagesche Pfarr-haus müsse nothwendig gebaut werden, und sey die neue Aufcr-bauung unnmgänglch, dazu aber der landesherrliche Conscnö —sowie bei den Cathoiischen des Bischofs — nicht erforderlich, weildie v. H. das exoroitium rsliA. publioum ruhig hergebracht, dabeiauch ex post durch kaiserl, und Neichskammcrgerickts msndowinanutenirt worden, und sie mit gesammtcr Hand die evangelischenPfarrherrn beriefen und investiren ließen. Da der pntronus, hierdas Hansteinsche eorpus, zum Bau schuldig, und keine Bauerneingepfarrt, zur Dienstleistung vorhanden, so befragen sie die Mei-nung, ob das Geld lehnbar gegen Zinsen aufgenommen, oder jedersein Contingcnt ex propriis beibringen wolle.
Das Pfarrhaus ist übrigens sehr gut und angemessen erbaut,enthält eine Schulstube für den vom Pfarrer zn ertheilenden Con-firmations-Unterricht, und wird aus dem gcsammtschaftlichen Ver-mögen unterhalten.
Im Jahr 1754 entstand über die Besehung dieser Pfarreiein Streit zwischen den Vettern der Ershäuser Linie und demSenior der Bcsenhäuser Linie, Otto Friedrich, dem Besitzer desJunkernhofs zu Bornhagen, welche sich wegen Zählung derStimmen über den anzustellenden Pfarrer nicht vereinigen konnten.Es kam zum förmlichen Rechtsstreit, welchen das Obcramt zu Hei-ligenstadt am 1. Nov. 1754 zu Gunsten des Seniors entschiedund auf Appellation der Ershäuser Linie, das Hosraths-Collegiumzu Mainz durch Erkenntniß vom 2. Sept. 1757 nicht allein dasUrtheil voriger Instanz bestätigte, sondern auch dasselbe dahin crtcn-dirte, daß die inzwischen von Appellanten in Bestellung der inBornhagen, Ober- und Unterstein vacant wordene Pfarreivorgenommene Präsentation aufzuheben und solche beide Theilenach Maßgabe vorigen Urtheils zu bestellen und damit in vownclocuriutim zu verfahren hätten.