t8. Jahrhundert.
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Hausen und Wahlhausen, daß sie die Churfttrstliche Verord-nung vom 30. Oct.daß auf Sonn- und Feiertagen in den Wirthshäusern keineSpielleute zu gestatten, wenn nicht besondere Erlaubniß dazuerhalten, welche aber auf Weihnachten, Ostern und Pfingstennicht ertheilt werden, auf den cvangcl. Feiertagen aber dahinzugelassen werden soll, daß die Tänze 3 Uhr Nachmittags an-fangen und Winters um, 7 Uhr, Sommers um 9 Uhr endigen,— auch die Kramladen den ganzen Tag verschlossen bleibensollen,
von den Canzcln kund machen und dabei melden, daß bei Ueber-tretung, der Wirth in 2 Goldgulven Strafe, die übrigen in 1 Gold-gulden verfallen.
Nach dem Conferenz-Beschluß Wahlhausen den 7. März1731 sollen die Kirchen-Rechnungen und Gemeinde-Rechnungenjedes Jahr von den Gerichtsbcdienten abgehört werden.
Nach dem von Gerbershausen den 9. Febr. 1733, (5) sollen,nach dem am 6. dess. crfolgtcm Tode des Pfarrers Nudorf zuBornhagen, die 3 übrigen Haustein cvangel. Pfarrer zu Töp-fer, Wahlhauscn und Werleshausen den Dienst zu Born-hagen versehen, und so auch bei jeder ereigneten Vacanz in dengenannten Dörfern von den Pfarrern der andern, gegen Gcnicßungdes Salariums. — Denselben wird (19.) sodann bei unausbleib-licher Ahndung verboten, Ausleihung von Kirchengeldern ohne Vor-bewußt der Gerichtsherrn und Beiseyn der Gerichtsbedienten vor-zunehmen — und ihnen befohlen, wöchentlich Freitags eine Bet-stunde zu halten, die nur bei den Festen-Predigten ausfällt. Sowieam 17. März verfügt wurde (7), vaß die 8 Candidaten, die sichzu der Pfarrstelle in Bornhagen gemeldet, an 8 verschiedenenSontag-, Freitag- und Ostcrtagen Gastpredigten halten solltenvon denen dann am 26. Aug. Magister Andreas Anger zum,Pfarrer bestellt, wenn er vorher vom Consistorium in Hannovereraminirt und ordinirt worden, wozu er nach dem Herkommen12 Thlr. erhielt.
In der Conferenz zu Gerbershausen am 19. Dec. 173ä,in der aber außer den beiden Senioren nur Ernst Friedrich