13. Jahrhundert.
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So war den v. H. die Oberaufsicht über Kirche und Schu-len völlig überlassen, nur mit Vorbehalt der gerichtl. Entscheidung,wenn sie selbst nicht einig werden konnten; sonst mischte sich dieChurf. Landesbehörde nicht in die evangelische Angelegenheiten.Nur einmal geschah es zum Besten des kirchlichen Wesens über-haupt durch die Verordnung vom 30. Juli 1766, welche einegeistliche Visitation und hierzu eine eigene Commission anordnete,welche auf das Land von Ort zu Ort gehen und bei derselbenAnzeige geschehen solle, im Fall einige Kirchen-Vorsteher, Altaristenoder sonst in öffentlichen Aemtern stehende Personen, zum Bestendes geistlichen Wesen, Aufnahme der Kirchen und Schulen etwaszu erinnern finden möchten. Es war überhaupt noch zweifelhaft,ob die angeordnete Commission sich auch aus Kirche und Schuleder Evangelischen erstrecken sollte, und ungewiß, ob sie sich darauferstreckt hat. Indessen brachte der Hanst. Richter Müller durcheine Bekanntmachung von Hohengandern vom 2. Aug. 1766diese Verordnung zur Kenntniß an sämmtliche Gemeinden desSammt-Gerichts Hanstein.
Eine ähnliche Churf. Verordnung von Asch äffen bürgvom 7. Sept. 1767 §. 11 betraf das Schulwesen und verfügte,daß in allen Dorfschaftcn die Sommcrschulen wenigstens 2 Stun-den lang täglich gehalten werden sollten, es daher die Billigkeiterfordere, daß für diese Bemühung eine Vergeltung nach Propor-tion der Winterschule, dem Schulmeister gereicht werde; dies wurdedaher vom Richter am 25. März 1769 bekannt gemacht, daß dieSommerschule den 3. Apr. angehen und alle Kinder unter 14 Jah-ren dahin geschickt und dem Schulmeister für seine Bemühung vonjedem Kinde Schullohn gezahlt werden solle, bei Vermeidung derErecution, auch dann, wenn jemand seine Kinder zurückhalte.
Dem gemäß verfügte auch der bischöfl. Commissarius Huthin Duderstadt am 25. Apr. 1772, durch den Hanss Richter inWahlhausen, daß der Schulmeister zu Birkefeld, Thal-wenden und Schönhagen die Sommcrschule halte, und dasVersäumniß des Kindes mit 2 Pf. Wachs bestraft werden solle —so wie der B. C. Joachim Weinrich zu Heiligenstadt am