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18. Jahrhundert.
Sippe! von Lindenwerra, Christoph Hagemann zuHohengandern und Joh. Ricthmüller zu Gerbershau-sen gedient. Es ist nicht bekannt, ob sie dafür eine Entschädigungzu fordern berechtigt waren. Indessen forderten die Erben der-selben am 12. Nov. 1770 eine solche bis 1760 mit 36 Thlr., fürjeden Gerichtstag 1 Thlr. Nach dem Confercnz-Protokoll vom 11.Nov. 1777 wurden sie befriedigt mit 26 Thlr.
Die beiden oben genannten Deputirten Kraft Auftrags vom3. März 1770, gaben nach Protokoll ä ll. Hohengandern vom 21.Aug. 1770 (Urkb. 644) dem Richter und Lchnschreiber auf:
1) in Beziehung auf die vorgelegte und vorgelesene Vollmacht,
2) die Quittungen sowohl über die ordinären als extraordinärennicht nur der Unterthanen, sondern auch über die Ertrasteuernder v. H. längstens 14 Tage nach dem anberaumten Termineinzureichen, welches Richter und Lehnschreiber durch Hand-schlag geloben.
3) Der Richter will binnen 4 Wochen den Ertract über dieDepositengelder und die Strafbußen an die Herrn Deputirteneinreichen, oder sich ein halbjähriges Solarium abziehen lassen.
4) In derselben Frist auf seine eidliche Pflicht eine Specifikationder in Händen habenden Hansteinschen Documente einliefern.
5) Gerichtsschöppen und Schultheißen dürfen nicht mehr ohneVorwissen der Deputirten gesetzt, sondern ihnen müssen beijeder Vacanz vom Gerichte 2 Personen vorgeschlagen werden,woraus die Deputirten einen ernennen.
6) Bei jedem Eide soll die Verwarnung des Meineidsim Gerichte verlesen —
7) die bei dem Hr. Richter liegenden gesammtschaftlichen undLehnakten von dem Lehnfchreibcr specificirt —
8) die Strafbußen von letzterem nach der Jnstruction vom2. Juni 1746 berechnet, die Gelder verwahrt und die Straf-verfügung nur im Gerichte vorgenommen —
9) auch die Lchnrechnung und Lehntabelle bis zum 1. Oct. d.J.von dem Lehnschreiber bei Verlust eines halbjährigen salariieingereicht werden.
Der Senior Werner Ludwig entschuldigte sich am 8.Febr.