Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
689
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18. Jahrhundert.

K89

42. Gcrichtspflege (S. 432).

Nach dem Abgang des Gcsammtrichters Birken st ambfolgte ihm Liebenroth, der es schon 1712 war. In der Con-ftrenz zu Gerbershausen war schon am 4. Jul. 1710 einstim-mig beschlossen worden, daß die Lehnschreiberei dem Blankenheim,der Gerichtsschreiber-Dicnst aber mit zubehöriger Bestallung demNichter confcrirt und diese beide Bedienungen ihm künftig gelassenwerden sollten. Indessen war schon in der Conferenz zu Born-hagen am 6. Juli 1706 eine Protestation eingelegt worden gegenDurchführung von Dcliquenten von einem kurfürstlichen Gerichtdurch das der v. H. Auch erkannte man damals wohl zuspät an, daß ein gerichtlicher Bescheid von keinem v. H. auf-gehoben sondern nur Bericht vom Gericht begehrt werden dürfe.

Schon 1716 war man mit dem Gesammtrichter Lieben roth,über den schon 1713 der General Dieterich Beschwerde geführthatte, unzufrieden und verfügte in der Conferenz zu Wahlhau-sen am 16. Dec., daß er den folgenden Tag erscheinen solle,um»ihm seine vimission zu intimiren." Man übertrug dem vr.Wentzel den Dienst, der ihm aber schon durch Conferenz am 11.Dec. 1720 losgekündigt und Carl Friedrich v. H. zu Frette-rode und Otto Friedrich zuBornhagcn der Auftrag ertheiltwurde, ihm ^.ota und clepositn abzunehmen und ihn zu entlassen.I. G. Billcb wurde Gerichtsschreiber, nachher am 7. März 1721Gcsammtrichtcr. In dieser Zeit war, besonders auf Anleitung desGehcimen-Raths v.H. auf Wahl Hausen, der bald dabei Ober-Hofmeister, bald Ober-Hofmarschall genannt wird einProzeß zwischen zwei Vasallen von Mengershausen zu Mie-lenhausen bei Hedemünden im Hannoverschen (ein Men-gershausen, war damals Pfarrer daselbst) bei der HanstcinschenLehn-Curie wegen Lehns anhängig, die aber Georg Antonv. Mengershausen als competentes Gericht nicht anerkannte,davon an das oberste Gericht in Celle appellirte und bei diesemden Sieg davon trug, weil die Entscheidung nicht vor die Lehn-Curie. sondern vor das torum rei sitae gehöre. Die v. H. wurdenN Theil. 44