17. Jahrhundert.
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veoamis und andere voewras der Juristen-Facultät derUniversität Marpurgk zu Giesen antworteten darauf schon am18. Jan. (Urkb. 556).
Zu 1. Daß er wegen seiner Minderjährigkeit die rostitulio inintoZrum bitten und mit benvüoium inventsrii in die Erb-schaft sich immiscircn könne.
Zu 2. Die Schulden auf die Lehngüter zu zahlen nicht Pflichtig.Zu 3. Die Güter selbst aber nicht revociren könne, wenn erSchadens-Erstattung aus den Allodialgütern habe.
Von dem Erfolg kommt nichts weiter vor.
In dieser Zeit wurden die Landgüter, da sie gewöhnlich selbstvon den Eigenthümern bewohnt waren, auch von ihnen verwaltetoder von eignen Verwaltern bestellt, so wie die kleinere Güter inden verschiedenen Dörfern schon an Colonen gegen Fruchtzinsen,die Häuschen gegen Haus- und Küchenzins abgegeben waren.Merkwürdig ist daher der erste Pachtbrief, der jetzt vorkommt.Caspar v. H. zu Werleshausen (Taf. 4b) war 1645 ge-storben und sein Sohn Curt Christian damals erst 12 Jahrealt. Dies war wahrscheinlich die Veranlassung, daß das Gut ver-pachtet wurde. Der Pachtbrief, den Hans Her man als Ver-wandter und Nachbar schloß, ist vom Tage Petri, 22. Febr. 1647(Urkb. 576). Der Pachter oder, wie er genannt wird, Meyer,war Nicolas Ludewig und seine Hausfrau zu Niedergan-dern, dem das Rittergut Werleshausen mit 6 Hufen Landund Wiesen meierweis inne gegeben wurde auf 3 Jahre gegencm Pachtgeld von 70 Malter Frucht, nämlich:
31 Malter Korn, l4 „ Waizen, /
.10 ,, Gerste, ! zwischen Martini und Lichtmeß zu liefern.24 ,, Hafer, i1 ,, Erbsen, !
Es wird darin bemerkt, daß das Gut vor 100 und mehrJahren seinen Vorfahren zugesallen, welche solches vor 70 Jahrenzur Hälfte den v. Hanstein zu Und er st ei na versetzt, vor vierJahren aber wieder eingelößt worden. Dabei wird auch noch diePfarrländerei mit vermeiert, welche bisher Hans Herman vom
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