17. Jahrhundert.
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„macht," so sind sie darin mit ihnen nicht einig und widerspre-chen ihrem unbefugten Beginnen, indem sie als die Aeltestenannoch Gottlob der Curatel und Vormundschaft ihrer Vetternnicht nöthig haben und wohl wissen, wozu sie lcgitimirt undwas sie zu thun und vor Gott, dem Hanstcinschen Geschlecht undJedermann zu verantworten haben. Die Bestellung eines Lehn-schreibers sey schon geschehen.
In der That war auch bereits am 14. Jun. in der Persondes Christoph Georg Melberg von Mühlhausen aufein Jahr solches bewirkt (I. S. 267). Es heißt in einer Notizvon Oberstem: Die Pflichten als Gesammtschreiber, welche ihmvon den v. H. auferlegt werden, bestehen darin, daß er als
1) Gesammtschreiber unser Schreiberei, was wir zu schreibennöthig, oder sonsten zu verrichten, und in unsern Samptsa-chen zu verreisen vorfellet, besorgen;
2) auch die Zinsgefellc von den Unterthanen einhebcn, und
3) was ihme sonsten mehr zu erheben — und zu berechnenundcrgeben wird.
An 8-iWno sollte er jährlich 16 Thlr. empfangen, au Mann-gelde 9 Paar Schue und 9 Hemden Tuchs, freier Tisch undfreie Lagerstettc. Würde er das „UesI vnd llositiv" bei demGottesdienst schlagen, „so soll er noch dafür noch besonders zweiThlr. beziehen. Dieser Zusatz, sowie freier Tisch und Lagerstctte,möchte wohl auf einen Privatdienst, besonders für Unterstem undBornhagen schließen lassen, wo damals allein Privat-Gotteödienstgehalten wurde, und — wenn auch noch keine Orgel — dochwohl ein llositiv befindlich war. Dazu kommt, daß bei den zumSslario angegebenen Schuhen und Hemden der Zusatz befindlichist: „wozu es Georg Burchards (Kindern) bestätigten Vor-mündern und Jörgen Christoph (Taf. 13) jedem dieHälfte„erträgt." Beide wohnten in Unterstein und Bornhagen.Da aber damals das Gericht in Gerbershausen und alsoin der Nähe war, so konnte wohl dem Gesammtschreiber gegeneinen kleinen Zusatz zu seinem geringen Gehalt ein Privatdicnstübertragen werden.
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