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17. Jahrhundert.
Henne als solcher genannt wird, und fügen znr Ergänzung dessen,was oben (I. S. 266) gesagt worden, noch hinzu, daß in einemFamilienvcrtrag vom Haus Haustein vom 24. In». 1642 (Urkb.569) dem Geschlechts-Aeltestcn ganz besonders zur Pflicht gemachtworden:
Wie auch sonsten, waß etwa in einem und anderem dem«Gerichte Mehr nachtheiliges zustehen möchte, Eß sey in Ge-«richtssachen oder andern Gerechtigkeiten, Solches Alles bester«maßen verhueten, dessen zustehende Wohlsarth befördern, und«alles Wicdrige abwenden helffen, nndt daran nichts verab-säumen Sollen und Wollen."
In dem sogenannten Hcnfstcdtcr Vergleich, oder wie es inder Urkunde steht von Hempstet den 25. März Lt. vet. 1663oder 1661 (Urkb. 602) heißt es:
«wollen auch, das vorhin üblichcrmaßcn hinführo alle Zeit ein«düchtigcr gesampter Lehcnschreiber gehalten und zwar itzo erster„muglichkeit einer angenommen, bceydigt und ihme eine schrist-«liche bestallung anbefohlen und auffgctragen werde."
Der Lehnschreiber war damals, wie auch bis in die neuesteZeit, auch Gerichtsschreiber und versah auch wohl die Richterstelle.Nach diesem Vergleich sollte nun «Jedweder unter unß Krafft«dieses verpflichtet und verbunden seyn" — wenn bei bestelltenLehnschrcibcrs-Verrichtung etwas ungleiches oder nachtheiligesvorgehen sollte, — sofort bei den Aeltesten Erinnerung zu thun.Da nun die Bestellung eines Lehnschreibers sich verzögerte, soveranlaßte dies Hans Herrn an zu Besenhausen, der jenenVergleich zu Henfstedt zuerst unterschrieben, 30. Oct. 1663, diebeiden Senioren Hans Fritz zu Wiesenseld und JohanSiegfried zu Ershausen — welche aber nicht bei jenemVergleich gewesen — zu erinnern, den vorgeschlagenen Lehnschrei-ber anzunehmen und zu bestätigen.
Dies nahmen aber die Senioren sehr übel, nannten inihrer Antwort von Wiesenfeld vom 14. Nov. 1663 diesen Ver-gleich,'zu dem sie nicht berufen worden, ein seiti g, ob er gleich sonstihnen nicht zuwider sey. Da er aber «hinterrückß unserer und«zu verkeinerlichen clespeet und Verachtung unserer person ge-