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17. Jahrhundert.
dcr Grafen von Schwarzburg über 1669 Gulden dasNöthige bemerkt. Die 3 Lehnbriefe darüber von 1671, 1683und 1696 sind vorhanden.
27. Gerichtswege.
Der Anfang einer ordentlichen Gerichtspflege fällt, auffallendgenug, in dem Beginn des 36jährigcn Kriegs, obgleich dem Geistdcr Zeit gemäß, die Junker als Gerichtsherrn, die Verhaftung,sowohl in Fällen der bürgerlichen als peinlichen Gcrichtssachen,nicht dem bestellten Nichter überließen, sondern solche selbst vor-nahmen. Die erste Spur eines Hansteinschcn Gesammt-Nichtzrsgiebt uns eine Urkunde von Sontag dculi (28. Febr.) 1639(Urkb. 549), die Urphedc des Müllers (I. S. 287) Claus Stö-bcr in dcr Wolfsmühle zu Wahlhausen, der diese Mühle ander Walsc (dem Walsebach) von Georg Thilo v. H. zuNiedenstcin (Unterstem) gemeiert (gepachtet) und sich dabeiverbindlich gemacht hatte, „solche wieder neu zu rüsten" und mit2 Wasser- und Kammrädern zu versehen. Da er dies nicht er-füllt, das dazu erhaltene Holz liegen und die Mühle noch mehrverfallen lassen, so wurde er von seinem Pachtherrn in gcfänglicheHaft gezogen. In der vorliegenden Urkunde bekennt er nun, daßihm damit Recht geschehen, und verspricht nicht allein durch einenleiblichen Eid zu Gott und seinem heiligen Wort, die Arbeit durcheinen „anständigen" Mühlmeister verdingen und herstellen zu las-sen, sondern stellt auch dafür zu selbstschuldigen Bürgen undRückbürgen seine Verwandten in Lindenwcrre und Schwagerin Sickenberg. Zugleich hat er den „ehrenhafften und wohl-„geachtetcn Hrn. Joh. Ernst Hanen, Hansteinschen Sammt-"richter" ersucht, dies zu untersiegeln und eigenhändig zu unter-schreiben, welches dann auch geschehen. Dabei bekennt er, daßer aus der gefänglichcn „Custodien" entlassen und auf freien Fußgestellt worden, wofür er Zeitlebens dankbar seyn und solchesnicht vergessen wolle.
Die andere noch vorhandene Urfehde vom 5. Mai 1643(Urkb. 572), wie bereits oben (I. S. 287) angegeben, betrifft einenAnkauf von gestohlenen Ziegen, welche Soldaten entwendet und