17. Jahrhundert.
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"Es falle noch etwas zu bedenken vor." Die v. H. solltennämlich nicht alle Lchnstücke, die sie von Hessen trügen, treu an-gegeben haben und sey dies strafwürdig. Sie hätten nämlich imletzten Sommer bei der Confcrcnz zwischen den Hess. Räthen unddem Ober-Amtmann des Eichsfeldes, wegen des Einbaues in derWcrra, selbst behauptet, „daß wol der halbe Theil an Wahl-,/hausen zu Hessen gehörig und Hessisch Lehen were, welches»aber in der Spccification nicht gedacht, sondern verschwiegen„plieben." Verkling erklärte darauf: er habe dieser Besichti-gung zwar mit beigewohnt, aber so etwas nicht gehört, undnach abermaligem „btegm" überreichte er die mit den bisherigenHess. Lchnbriesen übereinstimmende Lehns-Spccification, woraufder Beschluß erfolgte: es müsse dieser Sache nach Anstand gege-ben werden. Die v. H. protestirten dagegen noch schriftlich am29. Jan. 1674, »weil seit ctzliche 16t) Jahren ohne Unter-zeuch die eine Hälfte von Wahlhausen, von Celle und der»übrige Teil von Fuld zu Lehn gehe." Hierbei ist es denn auchgeblieben, obgleich, wie es scheint, man lange Zeit bei dem Hess.Lehnhof gebraucht, um sich davon zu überzeugen, weil der Lchn-brief erst unter Landgraf Carl 1688 erfolgte, wenigstens einsolcher nur im Hanstein. Archiv befindlich ist.
Uebrigenö findet sich im Staatsarchiv zu Cassel der Lehn-Revcrs von Joh. Siegfried v. H. vom 20. Jan. 1674 andie Landgräfin Hedwig Sophie, der schon übergeben war,als jenes Hinderniß eintrat.
Die Kosten betrugen von Hessen für Lehnwahre 35 fl.ü 26 Alb., für Lehn-Sekretär 2 Thlr., für Canzclistcn 1 Thlr.,für Pedell H Thlr.; von Pleß, Lehnwahre 10 fl. ä 26. Alb.Sekretär 1 Thlr., Canzlisten 1 Thlr., Pedell z Thlr.
Belehnungen von Sachsen.
Es ist schon oben (I. S. 2l6) der Erwerb des GutsEin-bcrg bei Coburg durch den Lchnbrief von 1682 (Urkb. 626)vom Herzog Albrecht von Sachsen, auch dessen Allodification1809 und darauf erfolgte Veräußerung angeführt.
Eben so ist auch (I. S. 218) über das Cammer-Geldlehen