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2 (1857)
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413
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17. Jahrhundert.

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v. H. getrewe schuldige slkoetion dahero abnehmen werde," underboten sich, falls »vber Verhoffen llubia sich dabey ereignen wur-den" ^ Erläuterung zu thun.

Es wurde ihnen darauf eröffnet: der Erzb. finde allerdingseinige (lubia und ckekeetLn in der Specifikation, weshalb er dieselbe»nicht für genugsam annehmen könne, sie aber auch nicht improbi-»ren wolle." Er sehe daher der Beantwortung auf folgende llubiaentgegen:

1) daß die v. H. die Grenze in Zweifel gezogen.

2) in der ckesig-ngtion lls 1574 ständen mehr Hanstein'scheDörfer und Lehne, welche genannt wurden;

3) sonderlich werde auch der Mühle zu Nicdergandcrn undder Güter zu Heiligenstadt nicht gedacht.

Die Abgeordneten antworteten darauf:all 1) Die B raunschweigschcn Beamten zu Friedland undRcifenhausen hätten in derselben Gegend der Grenze selberStreit erwecket, darüber sey dem Jost v. H. das Dorf Ludolfs-hausen und Zubehörung entzogen, wie denn zu mehrmalen ge-klagt worden (I. S. 113). Auch wegen Hattenrode sey Streitund wegen der Steuer manche Verlegenheit erweckt worden. Esstehe aber nicht in ihrer Macht, eine gewisse Grenze zu determini-ren, denn sie hätten auch von Braunschwcig Lehen. Die Herrnmüßten solches bestimmen. Diese Lehen lägen mit den Fuldaschenund Mainzischen so pcrmiscirt, daß man der Anwendung (Grenze)halber, keine Gewißheit haben könne.

2) Die Designation von 1574 betr., so werde die jetzigeüber die Windische Mark und der Auszug der Hessischen, Braun-schweigschcn und Fuldaschen Lchnbriefc, den sie überreichen, nach-weisen, daß alles richtig sey. Die ihnen namhaft gemachten Dör-fer, Dedenerßhausen, Nattchausen, Ruderode undHcr-manrode seyen ihnen ganz unbekannt; es mochten wohl Wüstun-gen seyn, die zu andern, bereits ausgeführten, Dorfschaften gezogenworden.

all 3) Die Mühle zu Niedcrgandra liege unter fremderHoheit, und wüßten sie nicht, mit welchem Rechte sie solche in dieSpecifikation hätten bringen können. Die Güter zu Heiligen-