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2 (1857)
Entstehung
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t6. Jahrhundert.

abgehen und sich enden sollte, wo dann die letztem jenes ver-tauschte Gut behalten.

Der Vertrag ist von beiden Theilen untcrsiegelt und unter-schrieben, und von den 3 Brüdern v. H. auch namentlich fürihrer verstorbenen Brüder Melchior und Martin, unmündigeSöhne Lippold, Christian und Caspar (Tafel 4b).

Heinrich, der Hofmarschall beim Herzog Joh. Casimirzu Sachsen-Coburg und dessen Bruder Joh. Ernst zu Ei-sen ach war, wird uns noch durch ein Erkenntniß des Schöppcn-stuhls zu Jena von 1593 und durch ein Schreiben Landgr. Lud-wigs zu Marburg bekannt, die wir beide hier folgen lassen.'

1) Dechant vnd andere vootores des Schöppenstuels zu Jhenean Niclas hammerschmidten, Ampt Schuldtheissen und denRath zu Creutzburg. Erkenntniß inSchmehesachenHein-richen von Hein st eins Fstl. Sächs. Hoff-Marschalest,Clegern an Einem vnndt conmituirten Anmelden, CasparHubncrn Fstl. Sächs. Pferdtbereitern Beclagten Anderntheils."Beklagter ist der libellirten Injurien nicht in Abrede, sonderngeständig, wendet zwar vor, daß solches klolenäencli -mimound allein relative beschehen, inmassen er die Injurien voneinem Laggeycn will gehört haben, ist aber für schuldig er-kannt worden, dem Kläger einen öffentlichen Widerruf zuthun, auch die verursachten Unkosten zu erstatten. Publi-cirt zu Creutzburg auf dem Rathhause, im Beisein GeorgStrobcrgers, Amtsschössers zu Gcrstungen, Gevollmächllgtendes von Hanstein und des Gevollmächtigten des BereitersHubner, d. 31. August 1593.

2) Schreiben des Landgrafen Ludwig d. Alt. zu Hessen, 6, ä.Marburg den 1. Febr. 1596, an den Herzog Johann Ernstzu Sachsen. Heinrich von Hanstein, des Herzogs ge-wesener Marschall, habe dem Landgrafen zu erkennen gege-ben: Ob er wohl gegen den Vcrläumder und JnjuriantenCaspar Huebcner das vorstehende Urtheil erlangt, so habedieser doch an den Herzog Johann Casimir zu Sachsen appel-liert, zu dem Zweck, diesen gewesenen getreuen Diener desHerzogs Johann Ernst ihm zu verleiden und, weil er dem