>6. Jahrhundert.
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nendcn Familien-Glieder nöthig machen, um die gemeinschaftlichenAngelegenheiten — auch ausserhalb der oben beschriebenen Lehntage— besonders die kirchlichen Zustände zu berathen. Es erscheintauffallend, daß die damalige neue Lehre unter der Ritterschaft indem Lande eines katholischen geistlichen Landesherrn, welcher durchden Verlust der reichen Stifts-Präbenden und der Ansprüche aufdie hohen Prälaturen und fürstlichen Stellen so bedeutende Nachtheiledrohten, so vielen Beifall fand und sie die ersten waren, welcheder Neuerung des Wittenbcrgers Mönchs anhingen. Dies geschahwohl hauptsächlich durch die Verbindung mit ihren benachbartenLehnherrn von Braun schweig und besonders von Hessen, mitdessen Landgrasen unsere v. H. schon fast 2 Jahrhunderte früherin feindlichem und friedlichen Verkehr gestanden hatten. Lippoldv. H., geb. 1595, diente der hochherzigen Herzogin Elisabethv. Braunschweig als Hofmeister, Ritter Christian v. H.als Statthalter dem Landgrafen Wilhelm II. (4 1509) und dessenSohn Philipp dem Großmüthigen, dem bekannten hohenVertheidiger und Beschützer der neuen Lehre und unerschrockenenGegner der Papisten. Diese Ansichten und Grundsätze hatten sichbald den in der Nachbarschaft von Witzen Hausen, wo der Re-formator Anton Corvin lebte und lehrte, wohnenden v. Haust,mitgetheilt. Der Sohn des Ritters Christian (der letztere war1532 (Urkb. 338) schon todt) gleiches Namens schwur in Fuldabei Empfang der Lehen für die Familie nach dem Lehnbricf desAbts Johan (von Henncbcrg) vom Samstag nach Naris omr-eeptionis 1534 den gewöhnlichen Lchneid ,,zu Gott und den Heili-gen" als Bekennen der alten Lehre. AIs derselbe Christian ausdem Hanse Unterstein 1542 wieder in Fulda das Lehn em-pfing, finden sich in dem Lehnbricf vom 11. Mai, bei Erwähnungdes gcschworncn Lehneids keine Heiligen mehr, als ein Beweis derDuldsamkeit des damaligen AbtS Philipp Schenk zu Schweins-bcrg. Im Jahr 1554 erstand in Unterstein die erste evangel.Kapelle, wie sie noch jetzt besteht und die Jahrzahl über der Kir-chcnthüre nachweist. Es war daher natürlich, daß bei den bekanntenund ausgesprochenen Grundsätzen ihrer Gerichts- und Diensthcrrn,welche auch Lehnherrn der Pfarreien und Kirchen waren, die neue