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2 (1857)
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l6. Jahrhundert.

wöhnlich den Vornamen Seckitll (Sittich) und einen llsittaeus(Papagei) im Wappen führten- Sie erheirateten zu gleicher Zeitmit den von Papenhcim durch Ehen mit Töchtern der Dynastenvon SoonenderK, gegen 1400, ihre Besitzungen in der Nähevon Hofgeismar, womit sie noch jetzt gemeinschaftlich belehnen.

Die Bestimmung in der Clausel dieses Lehnbriefs, die Ver-mehrung des Gottesdienstes betreffend, wurde später von Land-graf Philipp von Hessen nicht mit Unrecht für eineKirchliche Stiftung angesehen und dadurch die Errichtung des nochjetzt bestehenden Hospitals zu Hofgeismar veranlaßt.

In dem Jahr 1536 war es, daß die v. H. mehrere guteDörfer und den vortrefflichen Wald, Lengcberg genannt, nochjetzt eine Zierde der Gegend, herausgeben mußten, die ihnen seit1374 verpfändet waren und die sie seitdem in Besitz hatten, wieoben bereits erzählt worden. Die damaligen vom ErzbischofAdolf ihnen schuldigen 700 Mark Silber wurden ihnen 1535 ge-kündigt und die Herausgabe der verpfändeten Dörfer und desWaldes verlangt. Die Aufkündigung geschah durch Schreiben vom7. Sept. 1535 (Urkb. 346) unmittelbar selbst vom Erzbischof undCardinal Albrecht, Markgraf von Brandenburg an die v. H.an seine lieben Freunde" Caspar, Detmar, Johann, Chri-stian, Jost, Hansen, Suwert, Werner, Hansen und alleandere v. H. Gebrüder und Gevetter, um auf nächsten FrauentagLichtmeß in Heiligen stadt zu erscheinen, das Geld zu empfangen,die Verschreibung zurückzugeben und die Einwohner der genanntenDörfer ihrer Pflicht ledig zu machen. Nach dem Notariats-Jnstru-ment vom 28. März 1536 (Urkb. 348) protestirten zwar die BrüderHans, Seifert und Kersten so wie die Vettern Christianund Jost v. H. zu Gcismar und wollten sich ihres Erbguts inden genannten Dörfern nicht begeben. Da aber der gegenwärtigeDomherr erklärte, daß der Erzbischof nur die Erbhuldigung ver-lange, so wurde das Geschäft in Güte beendigt, die v. H. behieltenihre Zinsen und Renten in den gedachten Dörfern, und verlorensolche nur aus ihrem Gerichte mit Ausnahme auffallender Weise des mitten im Gericht Hanst. liegenden Dorfs Neu-Seesen,das bis zum Ende in ihrem Gerichte geblieben ist.