1t>. Jahrhundert.
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DieS veranlaßte dann die Aufnahme und das Verzeichnißsämmtlicher Lchngüter der v. H. durch den Notarius LiboriusRitter vom 28. März 1536 (Urkb. 349) in 7 Blättern in Quart,worin nicht allein die mainzischen, braunschweigschen, hessischen undfuldischen Lehngüter, sondern auch die Lehen angeführt sind, welchedie v. H. in den benachbarten Ländern als Lehnherrn besitzen. AmEnde desselben befindet sich noch wegen der wieder eingelößten Dör-fer die Bemerkung: »Es hadt deß Erzbischoffen vndt Churfürsten„zu Meintz Bevelichaber die Güther, westliche die v. H. pfand-weise Innegehabt, Kirchgand, Udera, Luthera vndt andere„mehr gcburlichen pfandtschillingk wiederumb abgelößt."
Verträge in der Familie durch Schiedsrichter.
In dieser Zeit waren friedliche Verträge bei entstandenenIrrungen oder Mißverständnissen immer noch gewöhnlich und wur-den oft durch Schiedsrichter, von beiden Theilen aus ihren Ver-wandten und Freunden gewählt, beseitigt. Wir haben oben (S.162) gesehen, wie die beiden Brüder Ritter Werner und HansSöhne hinterließen, die sich in die Güter theilten. Ueber einengemeinschaftlichen Hof zu Kirchg andern, den ein „Taferner"(Wirth) Conrad Kleinschmidt bewohnte, war zwischen Thilound seines Vaters Bruders Söhnen Heinrich und Werner(Tafel 9) eine Irrung entstanden. Die gewählten Freunde, fürThilo, dessen Bruder Ritter Christian, Amtmann des Eichs-feldes — und für seine Vettern Heinrich v. H. der Ältere undCrafft von Bodenhausen, kamen am Mittewoche nach äucliea(31. März) 1512 (Urkb. 312) in Kirchgandern zur »Teidi-gung" zusammen und bestimmten — vielleicht weil sie selbst nichtentscheiden mochten oder konnten — daß der Official zu Hcili-gcnstadt (der erste Geistliche daselbst, später der erzbischöflicheCommissarius genannt) nächsten Walpurgis beide Theile vorladen,sie rechtlich verhören und dann den Ncchtsspruch thun sollte, wozusie den Official schriftlich ansuchen und dann seinen Spruch ohneWiderruf annehmen und halten sollen.
Die folgende Generation, der Sohn des Ritters Christian,gleiches Namens, besaß den später genannten Unterhof zu Wahl-