lö. Jahrhundert.
Duderstadt geliehen und wofür er demselben sein ? Zehnten zuLerna, den sein Vater Johan Hesse viele Jahre Pfand- undmeierwcise inne gehabt, auf Wiederkauf verkauft. Die Summe istzu seinem und zu seiner Erben kundlichen Nutz und Frommen,,/sonderlich aber zur Mitgabe seiner Tochter gebraucht worden."Zuerst kommt hierbei aus dem römischen Recht die förmliche Ent-sagung "des Behelfs der Lxeoptio non numoratao peounino als„solt uns obberurte Hauptsumma nicht zugetzalt seint" vor. — Aufder Rückseite der Urkunde befindet sich die Bemerkung von andererHand, daß Sontag 6. Martii anno 86 diese Verschreibung wegendes Hr. Bürgemeisters Heinrich Hesse zu Duderstadt, demHeinrich v. H. Lippolds Sohn, (also des Schuldners Bruder)zu Wiesenfeld auögeantwortet sey, der also das 5 Zehnten wie-der ausgelößt hat.
Endlich wird hier noch eine Quittung und Verzicht über 1060Thlr. Heirathsgut, über Kleinodien, Kleider, Gcschmuck und Haus-rath, //wie einer Erbaren Jungsraw von Adel geziemt und gebührt"angeführt, die von Valthasar von Wangenheim zu Großen-Beringen und seiner ehelichen Hausfrau Margaretha gebornevon Hanstein zu Eisenach am 6. Sept. 1574 (Urkb. 443)ausgestellt ist. Der Vormund ihrer Brüder Werner und Hein-rich zu Ershauscn, K ersten von Harstall, hatte ihr nemlich— wie sie erklärt — binnen Jahrsfrist, vom Beilager an zu rech-nen, welches Dienstag nach Petri und Pauli, 30. Juny 1573 ge-schehen, 1000 Thlr. zu bezahlen und sie zu der Heimfahrtmit Kleinodien w. zu verschen und abzufertigen, versprochen. Siebekennt nun — //mit vorgehabten Rath, Wissen und Willen ihres"lieben Junkern, für sich selbst ungezwungen den Empfang, und//begiebt und verzichtet auf alle väterliche, mütterliche, brüverliche«und schwesterliche Erbschaft, es sey liegend, fahrend, beweglich oder»unbeweglich, nichts ausgenommen, erblich und ewiglich." Nurausgenommen ist, was in der Ehebcredung der Schwestern zu Ei-senach auf Petri- und Pauli-Tag 71 verglichen worden, daß eineSchwester die andere in Kleidern und Kleinodien allein beerbensowie wenn nach Schickung Gottes des Allmächtigen sich bege-ben würde „(da Gott gnediglich vor seyn wolle) daß beide Brüder