16. Jahrhundert.
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Mainz und Hessen.
Gegen Ende dieses Zeitraums entstanden auch Streitigkeitenzwischen dem Erzstift Mainz und den Landgrafen von Hes-sen, die zuerst zwischen den Dörfern Töpfer und Friede wegenKoppclhude und Fischerei anfingen, bei deren Beilegung aber auchdie nachbarlichen Irrungen, Streitigkeiten und Mißverständnisse —wie es in dem Vertrage heist — über die ganze Hoheitsgrcnzezwischen Mainz und Hessen und über die den v. H. zuständigeGerichtsbarkeit zur Sprache kamen. Es ist bereits oben (I. S. 161)erzählt, wie am 17. Juni 1583 der Streit zwischen den beidenDörfern durch Commissarien zu Eschwege geschlichtet wurde. DieCommissaricn verdienen aber um so mehr genannt zu werden, dasie in dem darauf folgenden Grenzvertkag größten Theils dieselbenwaren, nämlich von Mainzer Seite der Domherr Philipp Er atzvon Scharffenstein, Eberhard oder im Vertrag der Hof-meister und Räthe Hartmuth von Cronbcrg und PhilippWolf von Nosenbach Doctor — und von hessischer SeiteHans von B erlepssen zu Groß-Bodungcn, Reinhard Schef-fcr, Canzlar, Henrich Hundt und Henrich Hcsperg, Cam-mcrmeister. Der von diesen Commissarien — die deshalb schonMartini des vorhergehenden Jahrs zusammen gekommen waren —abgeschlossene Vertrag wurde von dem Kurfürsten Wolfgangund Johan Theobald von Stadion Dcchan und Capitel desThumbstiftö zu Mainz, sowie von den 4 Landgrafen Wilhelm,Ludwig, Philipp und Georg von Hessen in bostoimtivitatis Uai-iae Vii-gänis den 8. Sept. 1583 fllrkb. 473) rati-ficirt. Diese Ucbercinkunft wurde der Acccssionövcrtrag zudem Mcrlaucr Vertrag genannt, und darin außerdem dieHoheitsgrcnze zwischen den Dörfern Döringsdorf, Bcbendorf,Töpfer, Greifenstcin, Kelle, Goburg und Hessel imMainzischen — und Friede, Schwebde, Grebendorf,Mainard, Dornhagen, Dicdesche, Allcndorfschc undAltensteinsche Geholze im Hessischen genau bestimmt. Diefrüher durch die kirchliche Reformation erzeugte Beschwerden derEichsfeldschen Ritterschaft und namentlich der v. H. gegen ihrenLandcsherrn werden weiter unten erwähnt werden.