Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
176
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klagenden Vettern nicht in dem Walde der Beklagten jagen,so wollen diese auch auf die Jagd im Odenberge verzichten;sie meinen dies sey nicht unbillig, stellen es jedoch den bei-derseitigen Freunden und Scheidsrichtern auszusprechen undzu .entscheiden, wie Gewohnheit und Recht sey.

Dieser Odenbcrg ist höchst wahrscheinlich der jetzige Aren-bcrg oder Orcnbcrg über den der Fußweg von Frctterodenach Wahlhausen führt. Sein südlicher Abhang nach Diezen-rode gehört jetzt, wie damals, an Oberstein und ErsHausen(.dem Widerpart), sowie der nördliche Abhang, Holbach geheißen,au Besen Hausen und Rotenbach, den damaligen Beklagten.

Die Urkunde ist auf einen Bogen Papier und von Apelfür sich und seine Theilnchmer mit seinem nicht angehängten, son-dern mit Oblate aufgedruckten Siegel bekräftigt.

Der AuSspruch der Schiedsrichter ist zwar nicht vorhanden,aber doch ohne Zweifel erfolgt, und die Sache in Güte verglichen.Das gemeinschaftliche Gut in Udra ist nicht mehr vorhanden undwahrscheinlich mit der Jagd und der Fischerei an die Erbmannenoder Erbzinsleute übergegangen und die Jagd bei Diezenrodeund Wahl Hausen, sowie am Odenberg ist, wie in allen übri-gen Feldern und Wäldern als Koppel-Jagd von den Familien-gliedern ausgeübt, bis die neuere preußische Gesetzgebung überhauptdas Jagdrecht auf die Eigenthümer des Grund und Bodens überwies.

Von Ritter Werners Söhnen verdient der vierte Ludwig,der Geistliche, hier noch Erwähnung. Er war 1486, wie wir obengesehen (S. 135) Capitular des Stifts Hersfeld und 1499nach einer noch vorhandenen Urkunde von äis Sabbati sanoti Vitimm-tiris (15. Juni. Urkb. 362) Abt des Klosters St. Peter und Paulin Helmars Hausen in Hessen (Ilelmvsräeslnissn) damals Pa-derborncr Diözese, St. Benedictincr-Ordens und propositus sancti-moniolium in Orut?b<zi'A desselben Ordens (Creuzberg, jetztPhilippsthal). Diese lateinische Schrift ist eine allgemeine Be-kanntmachung an Alle, die sie sehen eine Vollmacht für denMönch Johannes Zeckeclein, der die Geschäfte des Abts desKlosters und der Mönche zu Hclmwordeshusen (Helmershau-sen) führe, das Nöthige speoialiter zu verhandeln vor den ehr-