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2 (1857)
Entstehung
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175
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i5. Jahrhundert.

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Vettern,die sie in Schuld und Anspruch nehmen" und antwortenauf folgende Stücke:

1) einige Schulden betreffend zu denen ihre Beiträge vonden Vettern verlangt worden daß sie dazu nicht pflichtigseyen, da sie (beide Theile) die Sammtverschreibuugen miteinander geerbt,und säßen in Gemcinschafft."

2) wollten die Kläger ein Alleinrecht auf das Dorf Udra bc-- Häupten unter dem Vorgeben, daß solches ihnen allein in

Pfandschaft mit Zinsen, Renten, Gericht, Recht, Wasser undWeide zustehe, und deshalb ihnen, den Beklagten, die Jagdund die Fischerei auf derLeyne wehren. Darauf er-wiedern sie:daß wir das Schloß Hanstein sämmtlich mitunsern Vettern v. H>, zu Erbmannlehn mit aller Freiheit,Herrlichkeit, Obrigkeit, (crlichcit, obcricheit) Wildjagd undJagd von unserm gnädigsten Herrn von Mentze zu Lehenhaben, und das Wasser genannt dieLeyne," ist in dermitte unsers väterlichen Erbmannlehns, das als Mang-Gutvon beiden Seiten unmittelbar daran stößt, darum wiruns Fischcns und Jagens mit gcbruchen,"" wie es auchunsere Voreltern gehalten und wir in ruhigem Besitz gehabt.So es Sammtlehcn ist, so mögen sie uns davon mit Rechtnicht wcissen und stellen dies an unsreSchcidsrichter,""in Rechte auszusprcchen"

3) wegen der ErbmanncnMenre" in Udra und deren Stellungunter die Gerichte, erklären sie, daß sie Alle dieselben inUdra und andern Dörfern getheilt und sie solche unter ihreigen Gericht gelegt, und beziehen sich deshalb auf cineVer-schreibung und einen Eid beider Partheien.

4) Am letzten sollen sie am Odenberg und im Felde Diet-zcnrode und Waldesa nicht jagen, weil die Vettern be-haupten, dies stehe ihnen allein zu. Antwort: wenn auchder Odenberg ihremWiderpart" allein sey, so hätten siedoch einen unmittelbar an demselben liegenden Bcrghang undauf der Seiteuuser Mangholz" das halb ihnen, halb denVettern gehöre, so, daß ein Berg ohne den andern nicht zuhegen unv nicht zu jagen seyn möge. Wollen jedoch die