i5. Jahrhundert.
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Vettern, „die sie in Schuld und Anspruch nehmen" und antwortenauf folgende Stücke:
1) einige Schulden betreffend — zu denen ihre Beiträge vonden Vettern verlangt worden — daß sie dazu nicht pflichtigseyen, da sie (beide Theile) die Sammtverschreibuugen miteinander geerbt, „und säßen in Gemcinschafft."
2) wollten die Kläger ein Alleinrecht auf das Dorf Udra bc-- Häupten unter dem Vorgeben, daß solches ihnen allein in
Pfandschaft mit Zinsen, Renten, Gericht, Recht, Wasser undWeide zustehe, und deshalb ihnen, den Beklagten, die Jagdund die Fischerei auf der „Leyne„ wehren. Darauf er-wiedern sie: „daß wir das Schloß Hanstein sämmtlich mit„unsern Vettern v. H>, zu Erbmannlehn mit aller Freiheit,„Herrlichkeit, Obrigkeit, (crlichcit, obcricheit) Wildjagd und„Jagd von unserm gnädigsten Herrn von Mentze zu Lehen„haben, und das Wasser genannt die „Leyne," ist in der„mitte unsers väterlichen Erbmannlehns, das als Mang-Gut„von beiden Seiten unmittelbar daran stößt, darum wir„„uns Fischcns und Jagens mit gcbruchen,"" wie es auch„unsere Voreltern gehalten und wir in ruhigem Besitz gehabt.„So es Sammtlehcn ist, so mögen sie uns davon mit Recht„nicht wcissen und stellen dies an unsre „„Schcidsrichter,""„in Rechte auszusprcchen"
3) wegen der Erbmanncn „Menre" in Udra und deren Stellungunter die Gerichte, erklären sie, daß sie Alle dieselben inUdra und andern Dörfern getheilt und sie solche unter ihreigen Gericht gelegt, und beziehen sich deshalb auf cineVer-schreibung und einen Eid beider Partheien.
4) Am letzten sollen sie am Odenberg und im Felde Diet-zcnrode und Waldesa nicht jagen, weil die Vettern be-haupten, dies stehe ihnen allein zu. Antwort: wenn auchder Odenberg ihrem „Widerpart" allein sey, so hätten siedoch einen unmittelbar an demselben liegenden Bcrghang undauf der Seite „uuser Mangholz" das halb ihnen, halb denVettern gehöre, so, daß ein Berg ohne den andern nicht zuhegen unv nicht zu jagen seyn möge. Wollen jedoch die