15. Jahrhundert.
gebrauchen, so soll es mit der Zustimmung des Anderngeschehen.
4) Wegen der jährlichen Zinsen zu Kirchgandcrn sollman es laut der darüber »von einem Bischos zu Mentzcgegebenen Verschreibung" halten, und keine Parthci soll dieandere daran verhindern.
5) Wer von den Vorwerken in den Dörfern ein srci Vor-werk gehabt, oder wenn man dessen von beiden Theilennach alten Herkommen gehalten, »dor by soll dos blieben"'
6) Die Windmühlen, die Allen v. H. zugestanden, vondenen Herr Werner die Mühlensteine und andere Gcräthegenommen, und eine Roßmühle davon gebauet, die er insein »Behcltnpsse gebracht" — deren sollen sich »alle v.H. gebrauchen." Wo aber Herr Werner eine solche nichtlänger in seinem Eigenthum haben wollte, da sollen siediese Mühle auf eine gemeinschaftliche Stätte setzen, damitsie nach Nothdurft Allen zu gute käme.
7) Zu Abfindung eines gemeinschaftlichen Gläubi-gers, (dessen Namen Kalpflepsch gewesen zu seynscheint) heißt es darin: »Umbe den Handel mit Kalpflepsch„sollen alle v. H. Jnsampt dem genannten Kalpflepsch»epn Guth, daß lOi) Gulden addcr na darbp vngeuerlich„wehrt sp, lehen zu synem lpbe so Ine daß loeß wirt und„beghert." Also ein gemeinschaftliches Gut soll ihm zurSicherheit eingesetzt werden.
8) Wegen der Portener (Pförtner) Wächter, Schlüsselund Anderes (auf der Burg) so soll es damit gehaltenwerden nach laut ihres Burgfriedens und wie es nach altemHerkommen gewesen.
Daß nun diese gütliche gründliche „Scheide" von den Par-thcien „glaublich unverbrüchlich und unverrückt gehalten und nicht„gebrochen werde" haben Herr Werner Ritter, Cord und seineSöhne — es waren Heinrich auf Besenhauscn, Casparauf Werleshauscn, Berthold und Apel — alle Stücke,Punkte und Artikel dieses „Schcidcö" den oben genannten Rä-then und Amtleuten des gnädigen Herrn von Hessen, „anstatt