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2 (1857)
Entstehung
Seite
167
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15. Jahrhundert.

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mand von den Semigen wider die v. H. zu thun, noch anderedazu anzureizen". Verbürgt dafür hat er sich nicht allein für sichund seine Erben, sondern auch mehrere genannte, sein lieberBruder,Swegere und Ohcme", mit 166 gute rheinische Gul-den, in 4 Wochen nach der Uebelthat «in der Cassernie zuHan-"stcin" zu bezahlen. Für die Bürgen hangen noch Friedrichvon Linsingen und Georg von Vsscler (Uslar) ihr Sie-gel an, wovon aber nur das erste noch vorhanden ist.

Eine Urkunde dieser Zeit im Archiv, die den Ritter Wer-ner betrifft, ist uns besonders merkwürdig, weil sie uns nähereBlicke in das Familienleben dieses Geschlechts und in die Ver-hältnisse der damaligen Zeit thun läßt. Ritter Werner, dermit seinen Söhnen und mit seinein Bruder Hans und dessenSöhnen, und mit den Nachkommen Lippolds, des Stifters derandern Linie, auf der gemeinschaftlichen Burg wohnte, war miteinem der letztern, dessen Vater und Oheime bereits verstorbenoder abwesend waren, Namens Cord (Curt, Conrad) un-einig geworden, wie das so oft auf gemeinschaftlichen Burgenin vermehrten Familien geschah und oft mit Mord und Todtschlagendete. Hier endete es aber besser durch Vereinigung mittelstSchiedsrichter von beiden Seiten, durch besondere Vermittlungdes langjährigen Gönners und Freundes, des LandgrafenHeinrich zu Hessen, wenn auch die darüber aufgenommeneUrkunde vonUnwillen, Zwietracht, Jrthum und Gespenne" undderen Folgenvon Scheltworten, Uebcrfahrung" ((Übertre-tung) ihres Burgfriedens, Schlägerei,Wunden und namentlicheBeschädigungen" spricht^ Nach der Urkunde von '/Dornstag nachvnßir lieben Frauwcntag Licchtmcssc" (8. Febr.) 1476 (Urkb.275) ist dies alles zwischen dem Ritter Werner und Cord v.H. und seinen Söhnendurch geschigkte Frunde des Hochgebor-ncn Fürsten und Herrn Henrichs Lantgraven zu HessenReihe, als gude Mittler, ausgeglichen" und versöhnt. DieseRäthe waren Nein hart von Beymelburg (Bopncburgk)Amtmann zu Cassel (dieser Rcinhart von Boneburg ge-nannt Honstein stiftete auch 1457 einen Vertrag zwischen demKloster Neinhauscn und den v. Bodenhauscn, nach einer No-