Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
129
Einzelbild herunterladen
 

15. Jahrhundert.

129

schließen läßt. Noch jetzt besitzen die v. Bodenhausen einengroßen schonen Wald bei Ballenhausen.

11. Veränderung im Gütcrbesitz.

In dem oben (S. 56) angegebenen Gütcrbesitz der v. H.fielen im lausenden Jahrhundert manche Veränderungen vor, durchAnlegung von Geldern, durch Ankauf von Güterstückcn, durch Versatzderselben, welches gewöhnlich Verkauf mit vorbehaltenemWicd erkauf genanut wird, Vertausch derselben u. s. w..welche, so weit die vorhandenen Urkunden darüber sprechen, hierbemerkt zu werden verdienen, da sie doch immer auf die Entwicke-lung des Geschlechts nicht ohne Einfluß sind und nach und nachden geschlossenen Güterbesitz dieses Geschlechts nachweisen, wie erbis zur letzten Zeit im genau abgegrenzten Bezirk des Patrimom'al-Gcrichts bestand und alle Bauerngüter begriff.

Der Ritter Cunzman von Falkenberg in Hessen,wel cher an der Erschlagung des römischen Königs Friedrich vonBraun schweig (S. 105) Theil hatte und seine Hausfrau Ka-tharinc, eine gcborne von Roden st ein (nach Justi Hess. Denk-würdigkeiten IV. S. 286) und nach ihrem Wappen eine gebornevon Kerstlingcrod e, verheirathetcn ihre Tochter Margarethean Hans v. H, (Tafel 8), von denen sie zugleich 1600 rhein.Gulden, wahrscheinlich das Heirathsgut, erborgten, wofür sie denihnen zuständigen Viertcntheil ihrer Burg und Schlosses Hirtz-berg (Hcrzbcrg in Hessen, jetzt den von Dörnberg gehörig)zu einem rechten Pfande versetzen, das die v. H. einem ihresGleichen wieder versetzen können, wenn jene 1600 Gulden, nachder Kündigung eines Monats vorher "auf dem Huse zu Hansteinoder 2 Meilen Weges davon" nicht bezahlt würden. In der dar-über Sonnabend vor Letare (20. Febr.) 1ä06 (Urkb. 202) vonCunzman, seiner Frau und ihrem Sohn Werner besiegeltenUrkunde ist weiter bedungen, daß so lange Hans und Greteden Vicrtentheil der verpfändeten Burg inne haben, sie auch dieHausleute, Pförtner und Wächter zum Viertentheil belohnen undbeköstigen sollen, welchen Hans zu befehlen hat, dem jene dannzu huldigen und zu geloben haben.

ii- Theil. 9