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15. Jahrhundert.
zu thun schuldig und pflichtig sind; er hat zugleich „in Crasst dieses„briefs mit ufgerechten leiblichen Fingern zu Got und den Heiligen„geschworen, dies stets vest und unverbrüchlich zu halten." SeineSöhne sollen auch, „so sie zu Iren ungcverlichcn mündigen Jaren„kommen und 15 Jar alt worden scindt" dies erneuen. Auf derRückseite dieser alten Abschrift heist es: „Herr Werners v. Hau-steins uffgerichtcr Vertrags mit Sembtlichen damals lebenden„Landtgraven -f 1472."
Es ist dies der Lchn-Revers auf folgenden, den noch in demhansteinschen Archiv mit dem landgräflichcn wohl erhaltenen kleinenSiegel befindlichen, Lehnbrief von demselben Tag (Urkb. 273), wel-cher vom Landgrafen Heinrich für sich und seine Söhne und diebeiden Herrn Wilhelme Brüder dieselben Worte enthält. Siewollen sie „glich anders vnsirn mannen schüren und verteidingen,„auch Ine Ire Frunde vnd vnsir lantseßin, die sie zu Iren noiden„mögen gehabin, gönnen zu gcbruchcn." Endlich heist es darin,es soll dies auch dem Herrn Werner „vnschcdlich sin an dem„Mangelde, so Jme von den Fürsten vnscrm lieben Bruder seligen„vor sine Liebe vnd siner Liebe erbin vcrschrebin ist, auch an andern„Lehenen als er von dem Fürstenthumb zu Hessen hait."
Nach dem Tode des Landgrafen Heinrich zu Marburg1483 und dem bald nachher erfolgten des Ritters Werner, hatdas gute Vernehmen mit Landgraf Wilhelm I. zu Casscl fortbestan-den, denn derselbe bclieh 1492 (Urkb. 291) ein Jahr vor seinerRegierungs-Entsagung, den älteste» Sohn Werners, KerstenRitter mit einem Geldlchcn von 40 Gulden Goldes-Währung, wiebereits oben (1r. Thl. S. 177) angeführt worden, von dem alsChristian Statthalter von Cassel mehr zu sagen seyn wird.Sein Bruder Thile trat bald in noch nähere Verbindung mitLandgraf Wilhelm II. in Cassel, dessen Hofdiener er wurde,der erste, von dem ein Hofdienst bekannt ist, der auch wohl früherbei den Mitgliedern eines rittcrschaftlichen Geschlechts nicht üblichwar. Nach einem noch verhaudcnen Bestallungsbrief des Landgrafennebst dem Revers des Thile vom Montag nach dem Sontag