15. Jahrhundert.
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werden, das von Donnerstag nach Maria Geburt (13. Sept.) 1498(Urkb. 301) datirt ist, in dem er sich Hossmcistcr nennt (seinHerr Landgraf Wilhelm III. zu Marburg starb erst im folgendenJahre 1499) und das den Hans von Storndorf betrifft, denApel von Han st ein seine Brüder Heinrich und Caspar,(Tafel 3) dann Christian Ritter, Thilo und Werner (desRitter Werners Söhne) Heinrich und Bcnedictus v. H.(Tafel 9) auf ihrem Schlosse Hau st ein bisher gefangen hielten.Das Schreiben ist an die Ritterschaft im Fürstenthum Hessen gerichtet,die er versichert, daß Störn dorf sich mit Unrecht und Unwahrheitüber ihn beklagt, "dem er kein Leid gethan, obgleich derselbe mit„seiner muthwilligcn Fehde und möglichen Beschäddigungcn, mit"Morde und, Brande an mir und den meynen begangen;" vielmehrhabe er seinem gnädigen Junker von der Lippe, Ludwig vonBoyncburg, Hofmeister, Friedrich Trotten Marschalk, undgemeinen Hofgesinde zu Cassel und andern des Storndorfs wegengeschrieben und sich bei den oben genannten von Han stein wegendessen Loslassung verwandt, so daß sie dies öffentlich an den Tagmöchten kommen lassen, indem er, "wie einen frommen Nittersmann„gczimet," sich wohl verantworten könne und wolle.
Noch in demselben oben angegebenen Jahre 1472 schloß sichWerner Ritter, mit seinen Söhnen den Landgrafen zu Hessennoch fester an, indem er in einer Urkunde von Montag nachielieiset aucti (31. Aug. Urkb. 272) (wovow eine alte Abschrift vorhanden,das Original aber im Staats-Archiv in Cassel sich befindet) bekennt,daß er sich mit seinen 4 Söhnen, Kersten (Christian,) Thilen,Ludwigen und Werner zu dem erlauchten Fürsten und HerrnHeinrichen, Hr. Ludwigen und Hr. Wilhelmen, seiner Gna-den Söhnen — auch Hr. Wilhelmen und Hr. Wilhelmen seinerGnaden Vettern, alle Landgrafen zu Hessen gethan. Es waren diesHeinrich Ill.zu Marburg mit seinem 12jährig.Sohne Ludwig,der schon 1478 starb und seinem Ijährig. Sohne Wilhelm, undden beiden Söhnen seines verstorbenen Bruders Wilhelm I. «.Wil-helm II. zu Cassel. Werner verspricht ihnen, seiner gnädigenHerrn Manne zu seyn und zu bleiben, ihr Bestes thun und ihrenSchaden allezeit getreulich warne», als getreue Mann ihrem Herrn