Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
114
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15. Jahrhundert.

Der Landgraf, der sich zu jener Zeit zu Witzen Hausenbefand, und wahrscheinlich von Heinrich v. H., den? es um einförmliches Zeugniß seiner Unschuld zu thun seyn mochte, deshalbangegangen worden, stellt in einer noch vorhandenen Urkunde, zuWitzcnhausen Montag nach dem Sonntage dant-us (29. April)1437 (Urkb. 223) nach obiger Angabe das Zeugniß aus:WissenHeinrich den Unsern, des auch ganz unschuldig sonder alle gefährdeund Arglist" und heißet den Herrn Herman von HornspcrgcRitter, sein Jngesiegel an diesen Brief zu hangen,da Er zu dieserZeit des Seinigen gebrcsten" (nicht bei sich führe), welches dennauch von dem Ritter geschehen.

Landgraf Ludwig II. starb 1458 und sein Sohn Ludwig UI.folgte ihm in der Regierung von Niederhesscn in Cassel, von derdas Dorf und Gut Martin feld im Eichsfeld zu Lehn ging.Es gehörte damals dein Thile von G er wer s Hausen, jetztden von Bedungen. .Der genannte Thile und sein SohnHerman hatten es für 50 rhein. Gulden an Heinrich v. H.,Werners Sohn versetzt. Landgraf Ludwig, der sich in derUrkunde von Frohnleichnam 1459, 19. Mai (Urkb. 254) zuerstGraf zu Ziegenhain (das auch in den Urkunden Zicgenhagenheist, weil Hain und Hagen gleichbedeutend war) und Niddanennt, bekennt, als der älteste Fürst zu Hessen, für sich und seinelieben Brüder, daß er diese Versetzung und Verpfändung vonMartinfeld an Heinrich v. H. bewilligt und zugelassen habe.

Noch einen bessern Beweis seiner Zuneigung gab ihnen aberder Landgraf bald nachher, indem er in einem noch vorhairdenenOriginal-Schreiben von? Freitag nach St. Martin (13. Nov.)1461 (Urkb. 258) an die Gemeinde-Männer zu Waldesa (Wahl-hausen) denselben eröffnet, daß Er sich mit seinen lieben getreuenHeinrich v. H. und seinen beiden Söhnen, Herrn WernerRitter und dessen Bruder Hans (Tafel 9) gütlich vereint undvertragen und daher das Dorf Waldesa mit seiner Zubchörungwieder zu ihren Händen gestellt habe. Er sagt daher die Einwohnervondem Eide und Gelübde" die sie ihm gethan, quitt, ledig undlos und weiset sie an die genannten v. H. und ihre Erben, umihnen fernerzu gewartet? und gehorsam zu seyn." Ausgenommen