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2 (1857)
Entstehung
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113
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15. Jahrhundert.

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"Verbnntniß mit Landtgraf Lodewigcn" von keria ssxta ante äom.misei'icorclis 1430, 24. Apr. (Urkb. 217) bekennen für,sich und ihreErben, Werner, Berthold, Burghard, Luppold, Ditmar,Heinrich und Heinrich, Werners Sohn und Curt, Ber-tolds Sohn, alle genannt v. H an stein, (Tafel 3. 8. 9)daß wiruns zu dem Hochgeborncn Fürsten Hern Ludwigen Landgra-fen zu Hessen unsern lieben gnedigcn Hern und seinen Erben«gethan han» und daß sie und ihre Erben zu ewigen Zeiten gegenden Landgrafen, seine Lande und die Seinigen aus Schaden oderFehde nicht vorgehen wollen, sondern Ihm und seinen Erben ge-treulich behülflich zu seyn wider allermänniglich, in welcher Zeit undNoth es sey, versprechen. Ausgenommen sind, wie gewöhnlich, die-jenigen, denen sie sich vor diesem Brief "verlobt haben" unddie gnädigen Herrn von Mcntz. Wenn gegen den Bischof vonMcntz und sein Stift der Landgras zu Fehde und Unwille käme,so sind sie dann zur Hülfe nicht verbunden. In einer 5 Tagespäter ausgestellten im Original noch vorhandenen mit dem Land-gräflichen Siegel versehenen Urkunde von loria sexta post clomi-nieam Luusi moüo geniti (29. Apr.) 1430, (Urkb. 219) bekenntLandgraf Ludwig, daß er alle die oben genannten v. Hansteiuin Unser Schurnisse vnd Virteding genommen und entphangenhan; also, daß wire sie ire erbin vnd das Ire glich vnsire landen"vnd den vnsern, schüren, schirmen vnd virtedingcn, pn getruwelichbehülfen sin woln gcin allirmenlich."

Einige Zeit darauf hatte ein gewisser Hans Ummelauf,dessen W ohnort nicht angegeben aber wahrscheinlich im Bezirk Gre-ll enst ein ist, gegen Heinrich den Jüngern v. H. die Ver-leumdung ausgestoßen, daß derselbe ihm gerathen:den Landgrafen»und die Seinigen zu beschedigen und zu mortborncn,, (mordbrenncn)Da der Landgraf dies erfahren, so befahl er seinem AmtmannEckebrccht v. Schachten und seinem Schultheiß Amelungcnzu Grebcnstein, den gedachten Hans deshalb zu verhören. Diesgeschah denn auchan seinem letzten Ende", wo derselbe bekannte,daß Heinrich (v. H.) ihm zu solcher Uebelthat nicht gerathenund sey dessen unschuldig; habe er etwas aus ihn gesagt, so hätteer ihmungutlich" und ganz unrecht gethan."

ii. Theil. 8