15. Jahrhundert.
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soll aber seyn „Unsere Öffnung, die wir an solchem Dorfe behaltenhaben." Diese Entsagung auf diese Hansteinsche Besitzung scheintsich also doch auf jene Verfügung von 1372 (Urkb. 156) desLandgrafen Heinrich zu beziehen, nach der er — wie oben be-merkt — das Dorf, das sonderbarer Weise damals schon Wahl-hausen und nicht Waldcsa genannt wird — als von ihm ge-kauft für sich behalten wolle. Das vom Landgrafen Ludwig sichvorbchaltene Öffnungs-Recht hat sich bis zur Zeit der preußischenRegierung als ein Geleitsrecht erhalten.
Heinrich v. H. — der sogenannte Jüngere — starb balddarauf 1464. Das gute Vernehmen des Landgrafen mit ihmund seinen Söhnen veranlaßte denselben wohl, zu den frühern Geld-lehen des Landgrafen Heinrich von 1357 über 15 Mark Silber— dem 1362 auch die v. H. ihre Güter Hadeworterode:c-als Lehn aufgetragen hatten — und dem Geldlehen über 12 Markdes Landgrafen H erman 1379, noch eins von 49 Gulden Mann-gcld zuzufügen. Landgraf Ludwig III. belieh nämlich, nach eineralten Abschrift, von Cassel am Mittewoche nach Johannes Baptiste(26. Juni) 1465 (Urkb. 267) sS. 177 1r. Thl.) die BrüderWerner Ritter und Hans mit 49 Gulden „Mangelts Jerlich„uff St. Martinstag aus unser Kammer zu geben, umb des„Dienstes willen, die sie mehrmals zu Danke erzeigen und sie und„ihre Erben auch in Zukunft thun sollen und mögen." Der Land-graf behält sich dabei für sich und seine Leibes-Lehns-Erben dieMacht und Gunst bevor, diese 49 Gulden mit 499 Gulden abzu-kaufen, welche dann sofort in Güter in Hessen wieder angelegt,oder in eignen Gütern von diesem Werthe als Lehn offerirt werdensollen. Aus besonderer Gunst ist den v. H. auch nachgelassen, wenndieselben in andern Ländern Aemter erwerben, oder aus Leibcsnothdie Dienste (Ritterdienste) nicht thun könnten, „soll ihnen an ihrem„Gelde unvertzoglichen seyn, doch also, daß sie unsern Dienst nach„Redlichkeit bestellen."
Bald nachher, 1471, starb zu Schloß Reichenbach derLandgraf Ludwig III. der Gönner und gute Freund der v. H.Ihm folgten in der Regierung zu Cassel seine beiden Söhne Wil-helm I., der 1493 resignirte, und Wilhelm II. (4 1599). In
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