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rundem boimrum cum universis suis ^juribus et utilitutibus, Limit. ... ab gutiguis tomporibus tenuimus.
Zu dicht- Schuld des Erzstifts an die v. Haustein kommtnach einer Urkunde vom 23, Jan. 1341 (Urkb. 99) noch eine an-dere Schuld von 712 Mark Silber. Der Erzbischvf Heinrich(7 1353) derselbe der vom Pabst ernannt, 1346 abgesetzt wurde,aber dennoch im Besitz blieb, bekennt darin, daß er mit den Brü-dern Johan und Heinrich, so wie mit den Brüdern Heinrichund Burghard v. H. über alle Schuld, Kosten und Schaden,die sie und ihre Vorfahren, und das Stift schuldig gewesen, wofürihnen die halbe Burg Stein versetzt gewesen, bis zum heutigenTag abgerechnet habe, ihnen 712 Mark lvtigen Silbers crfurlischGewicht schuldig bleibe und folgcndcrwcise zu bezahlen verspreche,nemlich 50 Mark auf Mitfastcn, 62 auf nächsten Walpurgitag;die übrigen 600 Mark soll der Provisor zu Erfurt jeden Mar-tinitag mit 60 Mark verzinsen, und weiter 100 Mark alle Jahrabtragen, wofür dann jedesmal 10 Mark an den 60 abgehen unddas so lange, bis alles bezahlt ist ganz und gar. Die v. Haust,sollen auch das Recht haben, „uff unsern und des Stiftes Gude„zu phendcn, one allen unsern Zorn" und wenn sie die Noth drängeund sie ihres Geldes bedürften, so mögen sie die vorgenannte Güldeund den besiegelten Brief versetzen oder verkaufen. Endlich auch,wenn sie es bedürfen, „sollen wir sy mit dem Gelde eine Meile„Weges thun geleidcn one Gevcrde."
Noch 2 Original-Urkunden, beide von Donnerstag vor Judica(16. März) 1363 (Urkb. 138. 139) ausgestellt beide von Tylovon Nustcberg über eine Schuld in einer von 6 — in der an-dern von 7 Mark an Tylcn von Hanstcpn, und sonst überein-stimmend, verdienen hier Erwähnung, da die Bürgen verschiedenangegeben sind, in einer Jann von Grüne Ritter, Tyle vonNustcberg, der da wohnet zu Frcdelandt, und Conradinvon Rustebcrg, Knechte; in der andern: Hepnrich v. Stog-huscn, Willykin von Bischosfshusen und Heynrich vonCruceborg, Knechte.
Jene Schuld des Erzstifts von 712 Mark im Jahre 1341muß aber mit den auf Martini versprochenen abschläglichen Zah-