14. Jahrhundert.
ei
fürt) in eines „offnen wirteshus jeglicher mit einem Knecht und„einem Pferd daruf leisten/ als gewönlich ist."
Wenn die v. Hanstein "die Stücke und Gelübde vollefüren„und vollebringen" dann soll der erbare Ritter Cunrad Nyse,»unser Amptman zu Rüstberg" dies in einem offenen und ver-siegelten Brief bekennen, dann erst sollen obige Bürgen „für ihre"Bürgschaft verhafft und verbunden sin, und auch nicht c, (ehe)."
Ob diese 300 Mark bezahlt worden, oder ob es dieselben300 Mark sind, worüber die beiden Urkunden vom 12. Apr. 1320(Urkb. 86. 87) sprechen, ist ungewiß; aber es ergiebt sich aus den-selben, daß sie von Gütern herrühren, welche vom VicedomHein-rich und Lippold v. Hanstein an den Erzbischof Matthiasverkauft worden, vielleicht bei Ablösung jener Leibrente für das vonMatthias erkaufte Vicedomamt, welche nicht weiter vorkommt.Diese Summe hatte nach Erzbischof Matthias Tode (1328)der Erzbischof Balduin von Trier, als Verweser des ErzstiftsMainz, auf Christtag zu zahlen übernommen. (Urkb. 84). DaBalduin vom Pabst die Bestätigung als Erzbischof von Mainznicht erhalten konnte, der Heinrich III. von Virneburg zumErzbischof ernannt hatte, so schien eine besondere Bürgschaft fürobige Summe nöthig. In der ersten Urkunde (Urkb. 86) über-nahmen diese Bürgschaft Heinrich von Schwcinsbcrg, Scho-laster zu Fritzlar, Lewenstcin von Lewenstein, so wie dieKnappen Herman und Reiner von Schweinöberg, Brüderdes Scholasters, und versprechen diese Güter, nach körperlich gelei-steter Treue zu verwalten, wenn jene 300 Mark auf nächsten Christtagnicht bezahlt seyen. In der folgenden Urkunde (Urkb. 87) sicherndies Lupold, der sich hier von Hancnstein nennt, und dieBrüder und Knappen Johan, Thcoderich und Heinrich zu,und wollen diese zum Vicedomamt gehörige Güter und an-dere, welche von ihm Lupold und dem Viccdom an denErzbischof Matthias verkaust worden — all Vioeclominatumpertinentia et guaeclam alia bona .... venelita — dem Schola-stcr zu Fritzlar und seinen beiden Erben zustellen, behalten sich aberdie Nutznießung bis zur geleisteten Zahlung vor — lruetus eo-