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2 (1857)
Entstehung
Seite
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13. Jahrhundert.

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in Merian bezeichnete Wohnhaus) bis ihm sein Wohnsitz zeit-weise oder immer anderswo angewiesen wird.

8) Kraft dieses seines Amtes soll er endlich die Rechte, Besitz-thümcr und Güter des Erzbischofs und Stifts von Mainz,den Frieden und die Ruhe des Landes und der Unterthanen,nach allen seinen Kräften, treulich schützen und bewahren.

In dem dieser Urkunde angeschriebenen Revers des VicedomsHeinrich von demselben Tag, bekennt derselbe, daß er an denSchlössern des Viccdomamtö Rusteb erg, so wie an den Thürmenund Thoren derselben, durchaus kein Recht des Eigenthums, nochErbrecht habe, sondern nur ein Lehn; daher auch nicht an Bestel-lung der Wächter der Thürme oder der Pförtner der Thore,welche der ehrwürdige Erzbischof und seine Nachfolger an die Fa-milien der Mainzer Kirche vergeben könne, die er dessen würdighalte, und die ihm die Erhaltung derselben geloben würden. Aus-genommen werden dabei Todesfälle und andere Ursachen. (WolfsGesch. I. Urk. 24 u. 27).

So wie diese Urkunde, als eine Jnstruction für den Vicedom,manches Licht über die Amtsverwaltung der damaligen Zeit', dieauch das Finanzielle, das Rentamt der spätern Jahre, begreift, soscheint auch der dem Vicedom ausgesetzte Gehalt nemlich der10te Theil von den Einkünften später die Norm für die Ge-richtöhcrrn unv Besitzer ritterschaftlicher Güter, in Beziehung aufdie Zehntpsennigsgelder, abgegeben zuhaben, welche bis zurAblösung aller bäuerlichen Abgaben, bei dem Verkauf oder Verer-bung eines jeden Zinsguts dem Zinshcrrn unter dem Namen Lehn-gelder entrichtet werden mußten.

Zwei Jahre später 1254, erhielt Vicedom Heidcnrich ineiner zu Rusteberg ausgestellten Urkunde (Urkb. 23) noch einengrößcrn Beweis der Gunst seines Geistlichen Oberherrn Gerhard,der ihn und seine Erben von jeder Rechenschaft oder Berechnungder Einkünfte seines Amts nicht allein losgab, sondern ihm auchnoch mehrere Güter, das Allodium in Ellnrod (einen Dorf beiWitzen Hausen) den Zehnten von Rusteberg, 4 Häuser beimKirchhof zu Geismar (Hofgeismar) als Eigenthum überließ, daer als solches dieser Güter eidlich erhärtet hatte. Ausgenommen