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13. Jahrhundert.
selben jene Wetten und andere Emendcn ganz. Wenn dagegender Vicedom, an des Erzbischofs Stelle, dem Gericht vorsteht,so bekommt er davon? — und ? bleiben dem Erzbischof vor-behalten.
5) In den Städten des Vicedominats darf der Vicedom alsWirthschastcr, Vögte, Zöllner:c. — wenn der Erzbischof an-wesend, — nur mit dessen Genehmigung Personen bestellen;in dessen Abwesenheit Angestellte können nach dessen Ankunft,wenn sie ihm mißfallen, wieder entlassen werden. Wenn ersolche Wirthschaften :c. verpachtet, darf er nicht mehr als 5kortones (Silbcrvierdinge) von jeder sich geben lassen. In denDörfern hat er dergleichen mit Einwilligung des zeitigenProcurators zu verpachten oder in Zins zu geben, jedoch der-gestalt, daß der vorige Zins nicht vermindert, sondern womöglich erhöhet werde. Auch soll er sonst keine Anforderungenan die Unterthanen (oxaetionss in llomines nostros) oderaus den Gütern machen. Wird dergleichen später entdeckt,so soll es dem Erzbischof zufallen.
6) An den Burgen, Thürmen und Thoren derselben, hat derVicedom nicht das geringste Recht, weder als Eigenthum, alsLehn oder als Erbe, und darf daher auch die Thürme, Thoreund Wachten nicht verpachten. Der Erzbischof behält sich undseinen Nachsahren bevor, dies den Familien des Stifts zuüberlassen, deren Treue deshalb dazu für würdig gehaltenwird. Im Fall des Todes oder anderer Ursachen, darf derVicedom den Burgvogt oder dergleichen zwar mit Rath desProcurators bestellen, sie müssen aber feierlich schwören, dieThürme und Thore zu schützen gegen Jedermann.
7) Das Erzbischöfliche Haus in der Burg soll der Prokuratorbewohnen, so lange es nicht in folgender Zeit dem Vicedomeingeräumt wird, der es aber bei einer Sedcvacanz zu Mainz,wenn er will, zu größerer Sicherheit der Burg beziehen kann;(nach der Zeichnung in Merian ohne Zweifel das sogenannteneue Haus oben am Thurm). Der Vicedom soll seineResidenz in seinem Hause (in ckomo sus) nehmen, (wohl das