13. Jahrhundert.
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Im Jahr 1245 war Vicedom Heidenrich mit Graf Adolfv. Waldeck und Adelbert von Schardenbcrg Bürge fürHermann v. Cygcnberg (kucksnus I. p. 591) und 1247. 26.März, wo die Brüder Hermann und Heinrich von Wolfe rs-huscn inFritzlar vom ErzbischofSiegfried die Jurisdictionüber Villa v^etmillo — oberste Gerichte genannt — alsLehn wicderkäuflich erhielten, (deren ihr Vater einst vom Landgrasenentsetzt worden) überließen sie, bei einem Wiedcrkauf, dem BischofHeinrich v. Hildcsheim, dem Graf Adolf v. Waldeck unddem Viccdom Heidcnrich den Verkaufpreis zu bestimmen. (Ku-ckonus I. p. 596).
Indessen war Erzbischof Siegfried 1248 gestorben und seinNachfolger Gerhard fand es nöthig, die Rechte und Pflichten des1241 neu errichteten Viccdomamts mit dem Vieedom Heidenrichnäher zu bestimmen. Dies geschah in einer Urkunde von Mainz8.14. ^u^usti 1252, (Urkb. 21) bestätigt nach dem im Sept. 1259erfolgten Tode Gerhards von dessen Nachfolger Werner zu MainzRonas Nartü, wohl im folgenden Jahr. Das Original der Urkundegesehen zu haben beglaubigt der Dechant Reimbold, der SängerGünther und das ganze Capitel zu Fritzlar, das damals zu demVicedomamt von Nustebcrg gehörte, worin die über die Rechte undEinkünfte des Viccdomamts entstandene Zweifel näher angeordnetwurden. Hiernach soll
1) der Vicedom von allen bestimmten Einkünften den litten Theilhaben;
2) in jedem Jahr 3 mal an jedem Orte wegen Einziehung derErzbischöflichcn Einkünfte und Erhaltung der Rechte, Gerichthalten mit dem Schulzen des Orts, welcher dafür 3 keu tones(Vierding) empfängt, um ihn geneigter zu machen.
3) Jedes Haus (curia) giebt ihm ein Schwein, oder 5 Soliäos;jede Hufe Land (mmrsus) ein Huhn.
4) An dem, gewöhnlich Bctemunt und Buteil genannten(für die ertheilte Erlaubniß zum Heirathcn) — an dem Best-haupt, dem besten Kleidungsstück, auch Wette genannt(bei Sterbefällcn) hat der Vicedom kein Recht. Wenn dar-über der Erzbischof in Person Gericht hält, so gehören dem-