6. §.
„Wenn es darauf ankommt, das Kapital oder einen Theil desselben nach„geschehener Aufkündigung anderweit auszuleihcn, so soll der Senior des-„halb mit dem Snlisenior communiciren, und beyde, wenn sie einerley„Meinung sind, ihre Vorschläge gemeinschaftlich bey der Fürstlichen Regie-„rung zur Genehmigung einreichen. Sind sie nicht einerley Meinung, so„soll, wie im tz 5. wegen der Aufkündigung vorgeschrieben, der AuSspruch„des zunächst nach dem Subsenior folgenden Deseenckenten, oder wenn„dieses ein minorenner Sohn des Seniors oder Suhseniors ist, die„Meinung des Vaters den Ausschlag geben. Die Fürstl. Regierung hat„ihre Einwilligung ohne Bedenken zu ertheilen, wenn entweder das Kapital„bey einer inländischen Landes-Kasse unter den gewöhnlichen Formalitäten„und eigenhändiger höchster Landesherrlicher Versicherung oder an inlän-dische Unterthanen unter sicherer Hypothek und legalem gerichtlichen Oon-„sens ausgcliehen werden soll. Sollte hingegen das Kapital außerhalb„der, der hiesigen Landesherrschaft unterworfenen Lande, wenn auch auf„Hypothek uud gerichtlichen Konsens, ausgcthan werden, so wird die„Fürstliche Regierung gebeten zuvor die zu gewahrende Sicherheit so gut„als möglich zu prüfen, uud die Einwilligung nur, wenn wegen der„Sicherheit gar kein Zweifel obwaltet, außerdem aber nicht zu ertheilen.„Ohne gerichtlichen Konsens und ausdrückliche Hypothek, soll das Kapital„weder ganz noch zum Theil ausgeliehen werden; und ich verordne hier-mit ausdrücklich, daß solches nie und unter keinem Verwände zu einer„öffentlichen Staats Anleihe einer auswärtigen Macht oder Landesherr-Schaft verwendet werden soll, weil ich nicht will, daß um des Reizes eines„vielleicht bald vorübergehenden Zinses willen das Kapital selbst gefährdet„und die Nachkommenschaft wohl gar darum gebracht werde, daher ich auch„alle ähnliche auf mehr, als gewöhnliche Interessen Erhöhung gehende„Speculationcn als die Einwerfung in Handlung? Societueten, Ankauf„von ^ctien und dergl. ausdrücklich verbiete.
7. §-
„Wenn der Senior kÄmiliue nicht hier in Rudolstadt wohnhaft„ist, so muß er auf seine Kosten einen hiesigen Bevollmächtigten zu der„ihm zukommenden Seninrsts ^ckministrutinn bestellen.