VI. Jungfranenklöster.
Im Jahre 1572 gaben die beiden Herzöge sodann Xlbreekt und Illriok zuMeklenburg an die Ritter und Landschaft gegen Übernahme der Landesschulden außereinigen Privilegien auch die drei (protestantischen) In gfrauenklöster vobkertin,Alalckorv und klbmt?.. Diese Klöster sind nun zur Unterhaltung der Töchter derRitterschaft von damals eingebornem Adel bestimmt. Ein Recht an diese Klösterhat demnach auch die Freiherrlich von liietellioätsche Familie und so finden wirvon den frühesten bis auf die neuesten Zeiten Fräuleins von Xeteliioät in besagtenKlöstern aufgeführt, wie auch aus unserer Geschichte ersichtlich ist. Im Jabr 1762war ein Fräulein von Kctelhodt im Kloster volikortin eingeschrieben und auch dergroßherzoglich Meklenburg-Schwerinsche Staats-Kalender nennt Fräuleins von Ketel-hodl, nämlich in den Jahren 1825 Seite 145 No. 311 ^.Znes von Kotelkodtund 318 k?, L. von ketellioät — von 182k Seite 147 lVo. 818 LV L. vonIvetelkodt, äito von 1827 Seite 147 lVo. 818, vom Jahre 1843 Seite 195(Vo. 599 L. AI. von koteliioüt) von 1853 Seite 193 im Kloster Malchow k). >1.von Xeteilroclt und so fort.
Die Fräulein werden gewöhnlich bald nach der Geburt gegen Einzahlung voneinigen hundert Thalern eingeschrieben. Nothwendig ist dazu eine Ahnentafel, zumBeweis dafür, daß die Mutter wenigstens bis in die vierte Generation hinauf adeliggewesen ist. Zur Klosterfähigkeit gehört Name, Schild und Helm.