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„erfolgter lmplvrntion; wie denn auch in reKnIn und ex vfstcio einige„Rechnung Ablegung nicht zu verlangen ist.
5. §.
„Das Seniorats Kapital ist so viel möglich und so fern es mit„Sicherheit und ohne merklichen Abfall an den jederzeit landesüblichen„Jntcreßcn geschehen kann, in einer unzertrenntcn oder doch so wenig als„möglich getrennten Summe auszuleihen. Jede Heimzahlung und ander»„weite Auszahlung desselben an einen neuen Debitor muß gerichtlich ent-weder bey Fürstlicher Regierung allhier oder in Gegenwart eines vom„LolleZio hierzu Deputirten geschehen, damit wegen Richtigkeit der Aus-zahlung, Auswechselung der Documente und sonst keine Irrung vorfallen„kaun. Ist es nicht möglich, die Auszahlung von einem Debitor an einen„andern sofort zu bewürken, so muß das einstweilen müßig liegende Geld,„wovon während dieser Zeit weder Senior noch Snbsenior, noch, wenn„es das ganze Capital betrifft, die weibliche Seniorin und das Oon-„sistorium etwas erhalten, in äeposito jnäicinli behalten werden. Der„Senior oder Subsenior darf es, wenn er es nicht unter den erforder-lichen Formalitäten mit Konsens selbst borgt, nie in die Hände bekommen.„Wird das Kapital ganz oder zum Theil von Seiten des Debitors aufge-„kündigt, so muß der senior davon und von dem Termin der Auszahlung„sofort bey der Fürstl. Regierung Anzeige, auch wegen der Wieder-Aus-„leihung nebst dem Snlisenior Vorschläge thun.
„Findet der Senior für gut, das Kapitals ganz oder zum Theil einem„oder mehreren Debitoren aufzukündigen, wozu er wider seinen Willen von„Niemand genöthigt werden kann, so connnnniciret er mit dem Snb-„senior. Stimmt dieser mit ihm überein, so bewürckt der Senior die„Aufkündigung obligationsmäßig, und thut davon, von dem AuSzablungs-„Termin, und wegen der Wieder Ausleihung bey Fürstlicher Regierung„Anzeige und Vorschläge. Stimmen beide nicht überein; so entscheidet der„zunächst auf den Snbsenior in der Seniorats Succession folgende„vescenäent, Ist dieses ein minorenner Sohn des Seniors oder Snk-„seniors, so ist die Stimme dieses seines Vaters die entscheidende. Die„Fürstliche Regierung ist also der Sorge für die Sicherheit des einmal„gehörig ausgesehenen Kapitals gänzlich überhoben, so lange die Docu-„mentc in ihrer Verwahrung sind, und von dem Senior k'niniliue wegen„einer geschehenen Aufkündigung nichts angezeigt wird.