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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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mund, ausgestoßcn zu haben angeklagt worden sei, und hätte der Kurfürst gargemeint, „ihn am Leben zu verfolgen", wie dies aus den Acten, wenn sie nochvorhanden, erwiesen würde. Allein zu Zeiten des jetzigen Kurfürsten habe aufdessen Befehl er (Dr. Pruckmann) sie dem Oberförster Anton Freitag zustellenmüssen, der darüber werde berichten können, wo sie geblieben seien. Auch sei daherder Kurfürst (Joachim Friedrich) entschlossen gewesen, Jobst v. Oppen das AmtOderberg oder das Gut Ncuendorf nicht zu belassen, sondern es proptsr ksloniameinzuziehen, zu geschweigen, sei der Kurfürst willens gewesen, die Güter mit 5000Thalern von den Oppenschen Erben einzulösen. Jobst v. Oppen sei auch zu seinenLebzeiten mit dem Kurfürsten nicht ausgesöhnt gewesen, der darüber verstorbensei. Wegen des ihnen zu machenden EinwandeS der Felonie würden sich auchdie Oppenschen Erben wenig auf die beiden Verschreibungen der Kurfürsten JohannGeorge und Joachim Friedrich berufen können. Was aber die Verschreibung von1596 anlange, so könne sie als richtig nicht erachtet werden, denn sie rede vomKurfürsten Johann George als einem vorlängst Verstorbenen, da er doch erst am8. Januar 1597 sein Leben geendigt habe. Darum müsse „hinter dieser Concession„der Hund vergraben liegen." Anlangend die Verschreibung Kurfürst JohannSigismunds, so sei sie 1613 ertheilt worden, also zu einer Zeit, da Oppen amGute Neuendorf nichts habe gegeben werden können, denn 1697 habe es derKurfürst der neufundirten Schule Joachimsthal übereignet. Es dürfe auch hier-durch zu Schaden der älteren Rechte den Oppenschen Erben nichts zuwachsen,sondern nach den Rechtssprüchen werde vielmehr vermuthet, daß ein Fürst insolchem Falle hintergangen sei. In der ganzen Concession sei von Neuendorfkeine Rede, sondern nur allein von Oderberg und würde es deswegen doch vonNeuendorf heißen: guo all ta lidsrus usckss llubso.

Ziemlich irrelevant sei es, abgesehen von den anderen Bedenken gegen dieConcession, daß es in ihr heiße, er habe die Verbesserungen auf kurfürstlichenBefehl vorgenommen, denn unter einem solchen generellen Befehl würden so unver-hältnißmäßig hohe und große Ausgaben nicht begriffen und noch weniger könneauf Grund eines solchen Auftrages ihre Erstattuug gefordert werden. Man müßteauch wissen, worin die auf kurfürstlichen Befehl ausgeführten Verbesserungen be-standen hätten; diejenigen Meliorationen, die Oppen aus freiem Willen vorge-nommen, gingen jenen Befehl nichts an. In dem producirten, Rescript vomNovember 1618 sei von den Besserungen nichts enthalten. Das ganze Land wissees, was es damals mit dem Kurfürsten für eine Beschaffenheit hatte. Es seiauch in der ganzen Zeit der Regierung des Kurfürsten kein Befehl „der cksbito„mocko ausgebracht worden," ausgegangen, er müßte vom Kurfürsten selbst odervon einem der Räthe, denen solches gebührte, unterschrieben sein. Auch sei derBescheid von 1629 darauf erfolgt, der ausdrücklich besage, daß, wenn die verw.Frau v. Oppen stürbe, das Gut Neuendorf an die Schule Joachimsthal falle und sei