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1«1S.
Bürgern Abschrift des obigen Schreibens schicken, damit sie von jeder fernernStrafe wegen Abhandenkommens des Schreibens befreit würden.
Geben vff Ihrer Churf. Gnaden Jagthauß Drießen am 29. ckulü
1613.
Concept in den Acten betreffend Jobsts v. Oppen wider des Kurfürsten vonBrandenburg Reputation ausgestoßenc Schmähreden s. r. R ,<zp. 22 Nr. 224a.f. 141 und 142 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin.
688) 2S. August 1«13.
Kurfürst Johann Sigismund Markgras von Brandenburg bekundet, daß,nachdem er dem Ober-Jägermeister und Hauptmann zu Marienwaldeund Schwedt Job st v. Oppen für seine ihm und seinen Vorfahren treugeleisteten Dienste das Gut Neuendorf für sich und seine Ehefrau auf dieZeit ihrer Beider Lebens zu ihrem Besten zn besitzen und zu gebrauchen nachLaut seines vorzeiten ertheilten Begnadigungsbriefes verschrieben und derv. Oppen zur Verbesserung des Gutes und theils auch auf landesherrlichen BefehlAnsehnliches aus seinem Vermögen aufgewendet habe, er verordne, weil esnach des v. Oppen und dessen Ehefrau Tode den Hinterbliebenen schwer fallenwürde, das aufgewendete Geld zu entbehren, daß Jobst v. O. deshalb zu ent-schädigen sei, und er bewilligt habe, daß im Falle das Gut sich über kurzoder lang an die Herrschaft erledigte, den Oppenschen Erben zur Entschädigung15000 Thaler zu zahlen seien, nach deren Abtragung sie erst das Gut zuräumen verpflichtet sein sollten.
Von Gottes gnaden Wir Johan Sigißmundt Marggraff zu Brandenburg,des heiligen Romischen Reichs Ertz Cammerer vnd Churfürst, in Preußen, zuJhulich, Cieue, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben vnd Wenden, auch inSchlesien zu Croßen vnd Jegerndorf Hertzog, Burggraff zu Nurenberg vnd Fürstzu Ruegen, Graff zu der Marck vnd Rauenßberg, Herr zu Rauenstein, Bekennenhiemit vor vnns, vnsrer Erben vnd Nachkommen Marggraffen vnd Churfürstenzu Brandenburg vnnd thuen kundt iedermenniglichen, alß Wir dem Besten, vnsermOber Jägermeistern, Hauptman zu Vierahden vndSchwedt vnd lieben ge-trewen Jobst von Oppen auß besondern gnaden vnd wegen der vnsern Hochge-ehrten Vorfahren vnd vnns geleisteten trewen dienste das gutt Newendorff vor sichvnd seine frawe bey ihrem beyden leben zu haben vnnd zu ihrem besten, inhalts vnsersdarüber gegebenen begnadigungsbrieffs, zu genießen vnd zugebrauchen verschrieben.In welches er dan zu nothwendiger Verbeßerung vnd theils auß Vnsern befelchein merckliches auß seinem Vermugen angewendett vnd Vnns deßwegen vnter-thenigst ersuchet, weill kunfftig nach sein vnd seiner Frawen absterben den seinigen,so er hinter sich verließe, beschwerlich fallen vnd zu sonderm schaden gereichenwurde, solches zuentrathen, Ihnen deßhalb gnedigst Recompenß zuthuen. Das wir