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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1607.

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Versendung der Acten an die Universitäten Wittenberg und Marburg wolle derKurfürst selbst Kenntniß von den Acten nehmen.

6»3) v. Oktober 1««7.

Die Erzb. Magdeburgische Lehnscanzlei berichtet dem Domcapitel zu Mag-deburg, daß nach Ausweis der Acten der v. Oppen nicht die gesammte Hand anden Pachten aus der Zindelmühle bei Treuenbrietzen habe.

Datum Halle den 6. Oatubrm 1607.

Original in den v. Oppenschen Lehensacten v. I. 1601—1775, früher beimOberlandesgericht zu Frankfurt, jetzt dein: Kammergericht zu Berlin. — Unterm16. October 1612 bitten die v. Oppen beim Domcapitel zu Magdeburg um dieBelehnung mit den Weinlöbischen Kornpächten aus der obigen Mühle (OriginalEbendas.), worauf cl. Halle den 16. November 1612 Christoph, George undCaspar v. O. zur Lehnsempsängniß citirt wurden. (Original Ebendas.) Am6. März 1613 stellen sie eine Vollmacht zu diesem Behufe aus (Original Ebendas.);desgleichen wird am Montage nach den heiligen drei Königen 1614 CasparErnst v. O., Bruder des Kämmerers George v. O., zur Empfängniß desLehens der obigen Mühlpächte bevollmächtigt. (Original Ebendas.) Die v. Oppenwaren dann am 10. März 1615 damit belehnt worden. (Ebendas.)

604) 17. October 1K«7.

Der Domdechant zu Halberstadt Matthias v. Oppen unterschreibtund untersiegelt Namens des Domcapitels den Vertrag, mittelst dessen die GebrüderHans und Balthasar Berndes (letzterer Amtmann zu Schneitlingen) dem Dom-capitel 6/4 Hufen zu Wegeleben verkaufen.

Gebenn Halberstadt im Jhare Christi Tausent Sechshundert vnnd Seuen,den 17'°" Monats Tagk Dotodris.

Original auf Papier im K. Staatsarchiv zu Magdeburg s. r. HochstiftHalberstadt XIII. Nr. 330.

605) 23. Oktober 1k«7.

Urtheil der Juristen-Facultät zu Marburg, gerichtet an einen Nichtgenannten,auf die Frage, was auf die Injuriirung und Schmähung eines Landesherrn durcheinen vom Adel, seinen Lehnsmann, zu erfolgen habe, auf Grund des Referatesdes Consulenten, wobei die Facultät bemängelt, daß nicht die Acten und die Zeu-genaussagen beigefügt seien, jedoch in der Voraussetzung, daß das ihr unterbreiteteReferat actenmäßig sei: daß ein solcher Vasall die von seinem von ihm ange-griffenen Landesherrn habenden Lehen verwirkt und sich derselben verlustig gemachthabe, auch der Lehnsherr wohl befugt sei, die dem Lehnsmann auf sein Lebenverschriebenen Lehen einzuziehen. Da es aber mit solchen Privationen mißlich, sosei der Delinquent unzweifelhaft der Bestrafung seines Landes- und Lehnsherrn