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Georgs v. Oppen Widerlegung der von Friedrich Tristrand v. Klitzingwegen seiner Ehefrau, Georgs v. O. Schwester, aufgestellten Liquidation.
1) Sei es unerfindlich, warum sein Vater seiner Tochter Ursula500 Thlr. E hegeld versprochen haben solle, also 100 Thlr. mehr als seinen anderenTöchtern. Aus dein urschriftlich zu producirenden Testamente seines Vaters,das er während seiner Krankheit am 14. October 1576 errichtet, gehe hervor, daßer jeder seiner damals noch unausgestatteten Töchter Margaretha und Ursula400 Thlr. Ehcgeld ausgesetzt habe, ebenso wie dies bei den anderen Töchtern derFall gewesen. Bringe der v. Kl. den urkundlichen Beweis, daß ihr 500 ThalerEhegeld versprochen seien, so wolle er mit seinem Bruder bedacht sein, seinesVaters Zusage zu halten, „daß wir unsern lieben Vater sehligen nuhn in seinerruhe nicht vnwurdigk machen"; sie könnten aber nicht gestatten, daß der v. Kl.das Ehegeld von seiner Schuldsumme abziehe, da sie ihm das Ehegeld nicht eherzu zahlen nöthig hatten, als bis er seine Ehefrau landesüblich verleibdingt habe.
2) Was das geforderte ihm versprochene Hochzeitsgeld von 500 Thalern an-lange, so habe er ausdrücklich darauf verzichtet, als man ihn gebeten, seine Hoch-zeit zugleich mit der seines Bruders zu machen, und habe aus diesen Fall auchdas ihm übermachte Hochzeitsgeld zurückgegeben. Nun sei des v. Kl. Hochzeitzugleich mit des Detlev v. Winterfeld Hochzeit (der die andere Schwester hatte),ausgerichtet worden, wofür zusammen nach ihres Vaters Aufzeichnung 353 Thlr.6 Gr. aufgegangen, sodaß auf ihr halbes Theil nur 176 Thlr. 15 Gr. treffenwürden. Um Einwänden gegen diese Rechnung zu begegnen, führt George v. O.an, daß, als der Hofmeister in Halle Joachim v. Bredow, der ein reicher Manngewesen und einen wohl 4 oder 5 mal so hohen Ertrag aus seinen Gütern ge-habt, seine Tochter ausgestattet, er ihr nur 200 Thaler zur Hochzeit gegeben habe.Der dritte Theil des Hochzeitsgeldes sei zwar von ihnen event, zu entrichten,doch sei davon in der brüderlichen Erbtheilung, an welcher der v. Kl. auch theil-genommen, nicht die Rede gewesen. Um ein Uebriges zu thun, wolle er für seinePerson den dritten Theil von 200 Thlrn. geben, als so viel nur reiche vom Adelzur Hochzeitsfeier ihrer Töchter aussetzten; das Uebrige würden dann seine Brüder zu-schießen. Indeß habe sich der v. Kl. seiner Forderung vom Hochzeitsgelde gegenseinen Bruder David v. Oppen ausdrücklich begeben und hätte er bei derErbtheilung des Hochzeitsgeldes gedacht, so würde er mit seinem Bruder ihm gerechtgeworden sein. Auf der Hochzeit seiner Schwester mit dem v. Kl. seien wegen desdamaligen Trauerfalles durch den Tod seiner Eltern, da sein Vater am9. Februar 1577 verstorben und seine Mutter 4 Wochen vorher (sodaß die Hochzeit erst 19 Wochen danach vor sich gegangen), nur wenig Personenanwesend gewesen, weshalb auf ihn und seinen Bruder keine so großen Kosten