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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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fron, schoß Lehengelt, Korn vnd Andere Zinsen, Teich vnd Teichstetten mitaller nutzunge vnd freiheitteil zu genießenn vnd zugebrauchen, nichts dauon aus-geschlossen, Darüber habenn Wir Im nhamen unserer Jungenn gebruder denenvon Oppcn nachgegeben, das sie Pauerhöfc (zu) einen freyen Sattelhoffmiigen, anrichten vnd erbawen, daran Jhneil die Steuer, was die ausgekauftePaurcn gegeben, erlaßen, was aber die von Oppeu vor Ire Person sonsten zurSteuer gegeben, das sol noch ferner gereichet werden. Darzu Ihnen dan fernernachgegeben, Eine Windtmühle aufzurichten vnd auch zu erbawen, vor sich vnd IreLeute zu Senstet darobenn zu mhalenn; Wirdt aber Jemandes von freinbden orttendaselbst glietwilligk mhalen, soll es denn voiln oppen nicht gewehrett werden.Desgleichen sollen sie macht haben, vff Jrem freien Sitze vor den Krugk bier zubrawen, welchen sie init guetem bicre werden zuuersehen wißen. Zu dein allennhaben Wir vff vorgehende unsers gnedigen vnd gclibten Hern Vaters bewilligungkEine Schefserey, doch nicht vber Acht hundert Haupt starck, zuhalten, gleiches fallerlaubctt, daniit sie die Kobesdorffer Marck ilicht betreiben sollen. Wir haben aberuns vnd unsern Jungenn gebrudern die Triefst auf Senstetter Marcke, wie wirdie bißhero betrieben, ausgetzogcn, Jdoch daß den von Oppen Ire beseetc feldevndt gehaiv vnd Heinungen (mit) Vnserm Vihe zu Kobesdorff jederzeit solleil ver-schonen. Die andern Trifften (aber zu) der Heide, die zu Kobesdorff gehörigseint, auf Stutzer Pril(licker) vndt Böltzer marck(en sollen sie), Jnmassen solchesvon (Alters) hergebracht, ferner (mit ihrem) Vihe zu betreiben macht habenvnd das Dorfs Senstedt ausserhalb der Grentze zu abbruch vnsers Ambts Coß-wigk an solcher Jrer zustehendeu gerechtigkeit vnd dinsten nicht gebrauchen,sondern es dahin behalten; sonst mögen die von Oppen obgemelt Dorfs, alsIre Voreltern gethan, ausserhalb der Jagt nach Iren besteil vfs nutzlichste,ivie oben gemeldet, sambt alle dem, was wir Ihnen aufs neue vnd aus gnadendarüber vorliehen, wie manlicher lehen guetcr recht vnd geivonheit ist, genießen.Dauon sollen sie uns allerseits getrew, gehorsam vnd holt sein, unser bestes wissen,schaden vnd Nachteil vorkommen vnd diß Dorfs sainbt der Zubehorung, gerechtig-keit vnd frcihcitt auf unser erfordern mit einem Reisigen Pferde vordienen, iviegebreuchlich ist, wie sie uns des vhals eydespflicht vndt zusagunge gethan haben.Des wollen wir für uns, unsere gebrudere, erben vndt nachkommen ir bekentlicherLehcnher sein, doch vns vnd unsrer Landesfurstlichen Hoheit, Steuer vnd Andern,auch mennigklich an seinen rechten vnschedlich. Vnd nachdem sonderlich die Prister-schafft zu Coßwigk aus dem Dorffe Senstedt an etzlichen höuen die lehenschaft zuthuen vnild andere Jerliche geselle, so sich vngeuerlichen vf Acht alte schock er-strecken, zu haben berechtigtet gewest, haben wir doch als der Landesfurst dieselehenschafft mit guetem Wissen vndt willen an Vns genomen, doch sollen die ge-selle, wie itzo gcmeldte, den Geistlichen förder gereicht werden. Mit dieser Con-dition, daß die von Oppen (den) Jtzige Lehentreger oder seine (nachfolgere) macht