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vnd gesamter Haudt haben, besitzen, genießen vnnd gebrauchen, so ofte Noth thuetnehmen vnnd empfangen, vns auch davon thuen vnnd leisten fallen, alß Lehens-recht vnnd Gewonheit ist. Wir reichen ihnen hieran Alles, was wir ihnen vonnLehen vnnd Rechts wegen darahn vorleihen sollen vnnd mögen, Doch vns, vnsernErben vnnd Nachkommen an vnsern vnnd meniglich an seinem Rechten ohneSchaden; alles getrewlich vnnd vngeverlich zc. Vrknndlich zc. Geben zue Coln zc.Dingstags nach Lonvsrsionis ?nuli Wnno ate. 1589.
Gleichzeitige Abschrift im Neumärkischen Lohnbuch Kurfürst Johann Georgsvon Brandenburg vom Jahre 1571/92 1. 223 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin.
391) 13. Mai 158».
Kurfürst Johann George Markgraf von Brandenburg confirmirt das Leib-gedinge Franzens v. Schapelow auf Tucheband für seine Ehefrau Engelgeb. v. Oppen.
1). Cöln an der Sprew Sonnabend nach Himmelfahrt 1589.
Oc>p. Nureli. i,xxx. k. 233 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin.
392) IS. Mai 158».
Kurs, brandend. Rescript an den Landvogt der Niederlausitz ans Instanz deskurbrandenb. Kämmerers George v. Oppen, der sich beklagt habe, daßtrotz aller Vorstellungen die Stadt Lübben und die Amtsdörfcr des Amts Lübbendas auf seine Mühle fließende Wasser aufhalten und auf ihre Wiesen, Aecker undGiiter stauen. Der Kurfürst werde neben den von ihm, dem Landvogte, angewiesenenCommissarien solche gleichfalls zu verordnen Bedacht nehmen, wünsche aber, daßschoir inzwischen dem Uebelstande abgeholfen werde, und möge er bedenken, daßdie Mühle kurbrandenb. Lehn sei, also aus dem Mißstande Weitläufigkeiten cut-stehen könnten.
Oatuin Coln Zc. den 13. Unii ^.nuc> 89.
Concept in den Acten 1. 4 die Beschwerde Georgs v. Oppen zu Kvssenblathinsichtlich seiner Mühle betreffend s. r. Usp. 28 Nr. 5 im K. Geh. Staatsarchivzu Berlin. Unterm 30. Mai erging in obiger Angelegenheit ein Schreiben desKurfürsteil au die Königlicheil Amtsbefehlshaber in der Niederlausitz ganz ähn-lichen Inhalts. (Concept Ebendas. k. 1—3.)
393) 7. Juni und 12. Juni 158».
Matthias und Gottfried v. Oppen, sel. Hansens Söhne huldigenund leisten Lehnspflicht wegen ihrer Lehen beziv. der gesammten Hand an denLehngütern ihrer Vettern.
Heutte clnto hat Mathis vonn Oppen, Hansens seligen Son, lehenspfli chte denn lehenen vnnd gesampte handt volge gethan«; sein Bruder sol auch